Minijob – Wissenswertes über Minijobs

Minijob – Wissenswertes über Minijobs

Minijobs sind hierzulande weit verbreitet und sichern vielen Menschen ein zusätzliches Einkommen. Als geringfügige Beschäftigte können sie unterschiedlichste Arbeiten in begrenztem Umfang ausüben und so auch ohne Vollzeitstelle etwas dazuverdienen. Vielfach ist auch von einem 450-Euro-Job die Rede, sodass deutlich wird, dass dieser nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Nichtsdestotrotz haben die flexiblen Minijobs ihre Daseinsberechtigung und kommen vielen Menschen gleichermaßen zugute. Arbeitnehmer/innen können ebenso wie Arbeitgeber/innen profitieren.
All diejenigen, die sich für Minijobs interessieren, erfahren hier Wissenswertes und können sich so einen Eindruck von dieser Beschäftigungsform verschaffen.
Definition: Das ist ein Minijob
Unter einem Minijob versteht man in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung. Der Begriff dient somit vor allem zur Abgrenzung von klassischen Vollzeittätigkeiten. Interessierte sollten unter anderem wissen, dass in Zusammenhang mit einem Minijob auch von einem 450-Euro-Job oder einer geringfügigen Beschäftigung die Rede sein kann.
Diese Arten von Minijobs gibt es
Die Geringfügigkeit eines Minijobs kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erreicht werden, weshalb es grundsätzlich zwei Arten von Minijobs gibt. Die folgende Differenzierung hat sich daher etabliert:
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Geringfügige Beschäftigung unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts: Dass auch von einem 450-Euro-Job die Rede ist, ist kein Zufall, denn die meisten Minijobs kommen mit einem geringen Entgelt daher. Die aktuelle Grenze liegt aktuell bei höchstens 450 Euro. Mehr dürfen Minijobber/innen aktuell nicht verdienen.
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Geringfügige Beschäftigung unter Berücksichtigung des Arbeitseinsatzes: Unabhängig vom Entgelt handelt es sich auch um einen Minijob, wenn der jährliche Arbeitseinsatz gering ist und nicht drei Monate oder 70 Arbeitstage überschreitet.
Es wird folglich zwischen Minijobs mit begrenzter Verdienstgrenze und auf kurzfristige Minijobs unterschieden. Darüber hinaus ist auch noch die folgende Unterscheidung in Zusammenhang mit Minijobs üblich:
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Gewerbe
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Privathaushalt
Geringfügige Beschäftigungen können demnach im gewerblichen Bereich sowie in privaten Haushalten erfolgen.
Die Sozialversicherung im Minijob
Ein wesentliches Merkmal des Minijobs besteht darin, dass er keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zudem lassen sich geringfügig Beschäftigte vielfach von der Rentenversicherungspflicht befreien, um die Abgaben möglichst gering zu halten. Der Arbeitgeber muss lediglich eine Pauschale zur Kranken- und Rentenversicherung abführen. Die zusätzlichen Kosten halten sich also sehr in Grenzen, was den Minijob sehr attraktiv macht.

Minijobs in der Steuer
Geringfügig Beschäftigte sollten sich auch Gedanken über die steuerliche Behandlung des Minijobs machen. Grundsätzlich profitieren sie auch hier von Sonderregeln für Minijobs, denn es ist eine pauschale Versteuerung möglich. Durch einen pauschalen Betrag kann man die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einfach begleichen.
Die Arbeitsrechte im Minijob
Minijobber/innen fühlen sich zuweilen als Arbeitnehmer/innen zweiter Klasse, da sie oftmals flexibel und in geringem Umfang eingesetzt werden. Im Sinne des Arbeitsrechts sind sie jedoch normale Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Beschäftigte. So gilt für sie beispielsweise auch der Mindestlohn. Dass es sich um keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ändert somit nichts an den Arbeitsrechten der Arbeitnehmer/innen. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch sind hier unter anderem zu nennen. Obwohl dies in der Praxis teilweise anders gehandhabt wird, werden Minijobber nach dem deutschen Arbeitsrecht keineswegs schlechter gestellt.
5 Tipps: Darauf sollten Sie bei einem Minijob achten
Menschen, die über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nachdenken, sollten einiges wissen und auch beachten. Im Folgenden finden sich fünf kurze Tipps, die sich als sehr nützlich erweisen können:
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Bestehen Sie auf eine Anmeldung des Minijobs und gehen Sie keiner Schwarzarbeit nach!
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Denken Sie darüber nach, Rentenbeiträge zu zahlen, um Ihre entsprechenden Ansprüche langfristig zu steigern!
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Suchen Sie nach einem Minijob, der zu Ihren Qualifikationen beziehungsweise beruflichen Zielen passt!
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Holen Sie die Erlaubnis Ihres Arbeitgebers ein, wenn Sie den Minijob neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ausüben möchten!
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Bestehen Sie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag!
Checkliste: Das muss im Minijob-Arbeitsvertrag stehen
Auch Minijobber/innen sollten mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen, der die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses regelt. Dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Als Minijobber/in sollte man sich dessen bewusst sein und zudem wissen, was im Arbeitsvertrag über die geringfügige Beschäftigung stehen muss. Die folgende Checkliste bietet diesbezüglich einen ersten Überblick:
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Beginn des Arbeitsverhältnisses
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Beschreibung der Tätigkeit
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Arbeitszeit
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Vergütung
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Erholungsurlaub
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Regelungen zur Arbeitsverhinderung
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Verschwiegenheitspflicht
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Kündigungsfristen
Wenn es um Minijobs geht, ist vielfach auch von einer Minijob-Grenze die Rede. Geringfügig Beschäftigte stellen sich somit die Frage, worum es sich dabei handelt. Der Begriff bezieht sich auf die Einkommensgrenze eines klassischen Minijobs. Das monatliche Arbeitsentgelt darf diese Grenze nicht überschreiten, weil es sich ansonsten nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die aktuelle Minijob-Grenze liegt bei 450 Euro, weshalb auch von einem 450-Euro-Job die Rede ist.
Trotz der festgelegten Einkommensgrenze kann es vorkommen, dass der Monatsverdienst die Minijob-Grenze überschreitet. Geschieht dies nicht häufiger als dreimal im Jahr, ist dies nicht problematisch und widerspricht der grundsätzlichen Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht. Kommt es jedoch öfter zu einer Überschreitung der Minijob-Grenze, handelt es sich um keinen Minijob mehr, sondern um eine sozialpflichtige Beschäftigung.
Die Sozialversicherungsfreiheit sowie die hohe Flexibilität werden vielfach als Vorteile von Minijobs genannt. Vielen Unternehmen fällt es leichter, solche Minijobs zu schaffen, sodass die Chancen für Arbeitssuchendegut stehen. Diese können die geringfügige Beschäftigung mitunter für den Wiedereinstieg nutzen und daraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entwickeln.
Minijobs werden aber auch kritisch gesehen. Es wird unter anderem angenommen, dass diese sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen teilweise verhindern, weil Arbeitgeber lieber mehrere Minijobber anstelle einer Vollzeitkraft einstellen. Auch aus Sicht der Beschäftigten gibt es einige Nachteile. Diese lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
- keine automatische Kranken- und Pflegeversicherung
- geringerer Rentenanspruch
Achtung! Tipp aus der Redaktion
Menschen, die sich für das Thema Minijob interessieren und darin vielleicht eine Möglichkeit sehen, einen Nebenverdienst zu erwirtschaften oder sich zum Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II etwas dazuzuverdienen, sollten sich umfassend informieren. Passend dazu gibt es den folgenden Tipp aus unserer Redaktion.
Nutzen Sie die Beratungsangebote der Minijob-Zentrale!
Das Arbeitsamt kann ohne Frage eine lohnende Anlaufstelle sein, wenn es um Jobs geht. Speziell in Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen ist es aber empfehlenswert, sich an die Minijob-Zentrale zu wenden. Dabei handelt es sich um eine Bundesbehörde, die als Einzugs- und Meldestelle für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen dient. Sie betreibt ein sehr informatives Online-Portal, stellt Muster zur Verfügung und bietet zudem kompetente Beratung in Sachen Minijob. Bei Fragen oder Unsicherheiten lohnt es sich folglich, hier vorstellig zu werden.
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