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Die Vergütung im Minijob

Wer einem Minijob nachgeht, hat dafür typischerweise finanzielle Gründe. Der Gelderwerb ist das zentrale Motiv für Minijobber/innen, die dieser Beschäftigung vielfach nebenbei nachgehen. Dass die Vergütung ein großes Thema ist, liegt somit in der Natur der Sache. Aufgrund besonderer Regeln wirft die Vergütung im Minijob allerdings auch einige Fragen auf. Angehende Minijobber/innen sollten darauf Rücksicht nehmen und nachfolgend die Gelegenheit nutzen, sich eingehend zu informieren.

Die Vergütung bei einer kurzfristigen Beschäftigung

Wenn von einem Minijob die Rede ist, ist zuweilen eine kurzfristige Beschäftigung gemeint. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage dauert. Hinsichtlich der Vergütung gibt es dahingegen keine Grenze, wobei eine berufsmäßige Ausübung der Geringfügigkeit widerspricht und somit dem Status als Minijob entgegensteht. Es kommt in der Regel auf den Einzelfall an, ob die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Vergütung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Vergütung nicht das zentrale Merkmal, das die Beschäftigung auszeichnet. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die den klassischen Fall unter den Minijobs darstellt, ist dies jedoch anders. Hier ist die gesetzlich definierte Verdienstgrenze maßgebend, die aktuell bei 520 Euro im Monat liegt. Die regelmäßige Vergütung eines entsprechenden Minijobbers darf somit nicht 520 Euro im Monat übersteigen.

Checkliste: Das steht in der Lohnabrechnung

Minijobber/innen haben ebenso wie andere Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Anhand der Abrechnung können sie die Richtigkeit des Verdienstes überprüfen. Sie sollten wissen, dass die folgenden Angaben unbedingt in die Lohnabrechnung gehören:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Steuer-ID des Arbeitnehmers
  • Steuerklasse des Arbeitnehmers
  • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungsbeginn
  • Bruttolohn
  • Zuschläge und Zulagen
  • Abzüge
  • etwaige Vorschüsse
  • sonstige Vergütungen
  • Nettolohn

5 Tipps rund um Sonderzahlungen für Minijobber/innen

Sonderzahlungen sind für Arbeitnehmer stets ein willkommenes Plus, da sie als zusätzliche Zahlungen neben der eigentlichen Vergütung erfolgen. Auch als Minijobber mit geringem Verdienst kann man davon sehr profitieren. Allerdings muss man auch einiges beachten und sollte falsche Erwartungen vermeiden. Passend dazu gibt es im Folgenden fünf kurze Tipps:

  • Beachten Sie, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen gibt!
  • Befassen Sie sich mit Ihrem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder den betrieblichen Regelungen, denn daraus kann für Minijobber ein Anspruch auf Sonderzahlungen entstehen!
  • Bedenken Sie, dass Sie durch den Grundsatz der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben können, wenn der Arbeitgeber anderen Mitarbeitenden beispielsweise Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zahlt!
  • Seien Sie sich bewusst, dass Sie als Minijobber einen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen haben!
  • Beachten Sie, dass Sonderzahlungen zur Vergütung gehören und somit zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen können!

FAQs

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf die Vergütung als Minijobber aus?

Wenn es um einen Minijob geht, haben die meisten Menschen sofort die Verdienstgrenze von 520 Euro im Kopf. Dass man diesen Betrag nicht überschreiten darf, ist allgemein bekannt. Gleichzeitig ist auch der Mindestlohn in aller Munde, der auch für geringfügig Beschäftigte gilt und bei aktuell 12 Euro pro Stunde liegt. Dementsprechend muss die Vergütung mindestens auf Mindestlohn-Niveau erfolgen.

Wie hoch sind die Abgaben und Steuern für Minijobber?

Dass Minijobs mit minimalen Abgaben und Steuern einhergehen, ist ein großer Vorteil dieser Beschäftigungsform. Die jeweiligen Beitragssätze hängen davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich oder einen Minijob als Haushaltshilfe im Privathaushalt handelt. Grundsätzlich werden die Abgaben vom Arbeitgeber gezahlt. Einzige Ausnahme ist der Eigenanteil zur Rentenversicherung, sofern man sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Wie viel darf man im Minijob verdienen?

Wer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgeht, darf die aktuelle Verdienstgrenze nicht überschreiten und somit nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Zuweilen müssen Minijobber/innen aber noch auf andere Freibeträge oder Verdienstgrenzen Rücksicht nehmen, wenn sie beispielsweise Sozialleistungen beziehen. Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird das Einkommen aus dem Minijob angerechnet und verringert somit die Bezüge.