Muster-Arbeitsvertrag Minijob – 5 wichtige Fakten für Arbeitgeber

In vielen Unternehmen in Deutschland gibt es längst nicht nur Teilzeit- und Vollzeitkräfte, sondern auch geringfügig Beschäftigte. In diesem Zusammenhang ist auch von Minijobbern die Rede. Vor allem die Flexibilität von Minijobs findet bei Arbeitgebern großen Anklang. Möchten auch Sie Minijobber/innen beschäftigen? Dann sollten Sie sich eingehend mit dieser Beschäftigungsform befassen und dem Arbeitsvertrag für Minijobber/innen besondere Aufmerksamkeit schenken.
Wissenswert ist zunächst, dass es sich bei einem Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Diese zeichnet sich durch eine Verdienstgrenze und ein hohes Maß an Flexibilität aus. Minijobber/innen können allerdings auch einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Diese ist auf höchstens 70 Arbeitstage pro Jahr beschränkt, kommt aber ohne gesetzliche Arbeitsentgeltgrenze daher. Als Arbeitgeber/in profitiert man zwar von der Flexibilität des Minijobs, muss aber dennoch einiges beachten. Nachfolgend finden sich die fünf wichtigsten Fakten rund um den Minijob aus Arbeitgeber-Sicht.
1. Die Verdienstgrenze im Minijob
Der typische Minijob kommt mit Verdienstgrenze daher. Wird diese überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als Minijob, was sich auf die Steuer sowie die Sozialabgaben auswirkt. Um dies zu vermeiden, sollte man als Arbeitgeber wissen, dass der maximale Verdienst für Minijobber/innen pro Monat bei aktuell 520 Euro liegt.
2. Der gesetzliche Mindestlohn im Minijob
Arbeitgeber/innen müssen nicht nur die Verdienstgrenze im Minijob beachten, sondern auch den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Dieser gilt sowohl für Teilzeit- und Vollzeitkräfte, als auch für geringfügig Beschäftigte.
3. Die Flexibilität von Minijobs
Die Flexibilität von Minijobs ist ein großer Vorteil und bewegt viele Unternehmen dazu, Minijobber/innen einzustellen. Die Arbeitszeit sowie die Arbeitsleistung sollten im Arbeitsvertrag definiert werden, um klare Verhältnisse zu schaffen. Ansonsten geht der Gesetzgeber von einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche aus.
4. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Minijob
Trotz vieler Freiheiten im Minijob gilt auch hier die gesetzliche Kündigungsfrist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt. In bestimmten Fällen kann allerdings auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des Arbeitsrechts.
5. Die Absicherung in Zusammenhang mit Minijobs
Als Arbeitgeber/in sollte man wissen, dass die Rechte und Pflichten des Arbeitsrechts auch in Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigten gelten. Bezahlter Urlaub, Krankheitstage und der Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung sind hier als Absicherung für Minijobber/innen zu nennen.
Muster für einen Minijob-Arbeitsvertrag im gewerblichen Bereich
Der Abschluss eines Minijob-Arbeitsvertrags ist in der Regel eine Formalität, die für Unternehmen nicht ungewöhnlich ist. Wer aber zum ersten Mal einen Minijobber einstellt, ist möglicherweise bezüglich der arbeitsvertraglichen Anforderungen verunsichert. Ein Muster für einen Minijob-Arbeitsvertrag kann hier helfen. Daher findet sich im Folgenden ein Beispiel zur groben Orientierung:
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Zwischen
NAME UND ANSCHRIFT DES ARBEITGEBERS (Arbeitgeber)
und
NAME UND ANSCHRIFT DES ARBEITNEHMERS (Arbeitnehmer)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX.
§ 2 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin übernimmt vor allem die folgenden Aufgaben:
XXX
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit umfasst XX Stunden pro Woche an X Tagen zu je XX Stunden.
§ 4 Vergütung
Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Vergütung beziehungsweise einen Stundenlohn von XXX Euro.
Die Vergütung wird am Ende des Monats fällig und auf das folgende Konto des Arbeitnehmers überwiesen:
IBAN:
Bank:
Muster für Minijob-Arbeitsverträge sollten zusätzlich auch auf die folgenden Aspekte eingehen:
- Urlaub
- Arbeitsverhinderung
- Verschwiegenheitspflicht
- weitere Beschäftigungen
- Kündigung
Checkliste: So meldet man Minijobber richtig an
Dass die Anmeldung von Minijobbern bei der Minijob-Zentrale ein absolutes Muss ist, steht außer Frage. Als Arbeitgeber sollte man sich dessen bewusst sein und zudem die richtige Vorgehensweise wählen. Die folgende Checkliste zeigt auf, welche Angaben bei dieser Gelegenheit gemacht werden müssen:
- Meldeart
- Meldegrund
- Betriebsnummer
- Betriebsstätte
- persönliche Angaben zum Minijobber
- Versicherungsnummer
- Angaben zur Tätigkeit
Checkliste: Das sind die Pflichtangaben im Minijob-Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung ist von Vorteil, da er allen Beteiligten ein hohes Maß an Sicherheit bietet. Als Arbeitgeber sollte man wissen, worauf es dabei ankommt. Unabhängig davon, ob man auf eine Vorlage zurückgreift oder nicht, dürfen die folgenden Angaben im Minijob-Arbeitsvertrag nicht fehlen:
- Name und Adresse des Minijobbers
- Angaben zum Unternehmen
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Verdienst
- Arbeitszeit
- Art der Tätigkeit
- Kündigung
- Urlaub
5 Tipps für Arbeitgeber/innen, die Minijobber/innen beschäftigen möchten
Arbeitgeber/innen, die das Minijob-Modell in ihren Betrieb integrieren und Mitarbeiter/innen auf geringfügiger Basis beschäftigen möchten, sollten dies nicht unterschätzen. Aus diesem Grund gibt es nachfolgend fünf kurze Tipps:
- Melden Sie Ihre Minijobber bei der Minijob-Zentrale an!
- Schließen Sie mit dem Minijobber einen Arbeitsvertrag ab!
- Denken Sie an die monatliche Meldung des Beitragsnachweises und zahlen Sie diesen pünktlich!
- Klären Sie Ihre Minijobber über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf!
- Beherzigen Sie auch in Zusammenhang mit einem Minijob das geltende Arbeitsrecht!
Achtung! Tipp aus der Redaktion
Unternehmen, die das Konzept des Minijobs zu schätzen wissen, sollten sich um einen ordentlichen Arbeitsvertrag für ihre Minijobber/innen kümmern. Zudem sollten sie unbedingt den folgenden Tipp befolgen.
Setzen Sie sich mit der Minijob-Zentrale in Verbindung!
Wer Aushilfen auf geringfügiger Basis beschäftigt, darf es nicht versäumen, diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Unabhängig von der obligatorischen Anmeldung bietet die Minijob-Zentrale auch umfassende Informationen und Hilfestellungen für Unternehmen. Arbeitgeber, die erstmals Minijobber/innen beschäftigen möchten, sollten daher unbedingt mit der Minijob-Zentrale Kontakt aufnehmen.
FAQs
Welche Vorteile bieten Minijobs für Arbeitgeber/innen?
Als Arbeitgeber/in kann man sehr von dem Modell des Minijobs profitieren. Der geringe bürokratische Aufwand ist hier zu nennen und ergibt sich aus den pauschalen Abgaben. Außerdem können Minijobber/innen flexibel eingesetzt werden, wodurch man gezielt auf die aktuelle Auftragslage eingehen kann.
Warum sollte auch bei einem Minijob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist kein Muss, sollte aber dennoch abgeschlossen werden. Das gilt nicht nur in Zusammenhang mit Vollzeitbeschäftigungen, sondern auch in Bezug auf einen Minijob. So sind die Details der geringfügigen Beschäftigung eindeutig geregelt. Der Arbeitsvertrag dient als Nachweis, sodass das etwaige Konfliktpotenzial erheblich reduziert wird.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einem Minijob?
Im Falle eines Minijobs müssen Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie Lohnsteuer zahlen. Zudem müssen sie ihre Minijobber/innen anmelden. Bezahlter Urlaub und Krankheitstage sind ebenfalls zu nennen. Trotz der Geringfügigkeit der Beschäftigung treffen den Arbeitgeber somit vielfältige Pflichten.
Welche Alternativen gibt es zu einem Minijob?
Minijobs sind in der Wirtschaft weit verbreitet und ein guter Weg, sich flexibel Arbeitskraft zu sichern. Es gibt allerdings Alternativen, die ebenfalls eine Überlegung wert sein können. Hier sind vor allem die folgenden Optionen zu nennen:
- Outsourcing an externe Dienstleister
- Midijob
- Engagement von Selbständigen