Arbeit auf Abruf im Minijob – das macht den Minijob auf Abruf aus

Unternehmen, die geringfügig Beschäftigte einsetzen, wissen vielfach die Flexibilität dieses Beschäftigungsmodells zu schätzen. Daher passt das Konzept von Arbeit auf Abruf perfekt zu Minijobs. In vielen Minijobs gibt es dennoch geregelte Arbeitszeiten. Für den Fall, dass Minijobber/innen doch auf Abruf eingesetzt werden sollen, muss einiges beachtet werden. Hier finden sich ausführliche Informationen zur Arbeit auf Abruf im Minijob, sodass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein genaues Bild machen können.
Darum handelt es sich bei Arbeit auf Abruf
Im Rahmen von Arbeit auf Abruf haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine besondere Vereinbarung getroffen. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bestehen keine festen Arbeitszeiten, stattdessen kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung einseitig einfordern. Auf diese Art und Weise kann die Arbeitskraft flexibel je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden.
Die besonderen Regelungen für Arbeit auf Abruf
Obwohl es bei Arbeit auf Abruf keine festen Arbeitszeiten gibt, muss eine fiktive Arbeitszeit pro Woche definiert werden. Wird darauf in der Abruf-Vereinbarung verzichtet, geht der Gesetzgeber von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aus, woraus sich dann auch entsprechende Vergütungsansprüche und Arbeitsrechte ableiten lassen. Dass das auch Auswirkungen auf die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung hat, steht außer Frage. Folglich ist es wichtig, dass eine eindeutige Abruf-Vereinbarung besteht, die unter anderem auf die fiktive Arbeitszeit eingeht.
Checkliste: Darauf kommt es bei der Abruf-Vereinbarung im Minijob an
Wenn Arbeit auf Abruf im Minijob vereinbart wird, muss stets auf die Verdienstgrenze und den aktuellen Mindestlohn Rücksicht genommen werden. Außerdem ist eine Abruf-Vereinbarung unbedingt erforderlich. Diese muss sich insbesondere den folgenden Punkten widmen:
- tägliche Arbeitszeit
- wöchentliche Arbeitszeit
- Mindestarbeitszeit
- Höchstarbeitszeit
5 Tipps für Minijobber, die Arbeit auf Abruf leisten
Arbeit auf Abruf sorgt einerseits für maximale Flexibilität, kann andererseits aber auch sehr belastend sein. Vor allem die Tatsache, dass der Arbeitgeber einseitig den Arbeitseinsatz einfordert, erschwert die Ausübung einer solchen geringfügigen Beschäftigung. Das gilt hauptsächlich für Minijobber, die noch einen Hauptjob haben oder familiären Verpflichtungen gerecht werden müssen. Betreffende Minijobber/innen sollten daher die folgenden Tipps beherzigen:
- Bestehen Sie auf eine Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit!
- Achten Sie auf die Vereinbarkeit der Arbeitszeiten mit Ihren anderen Verpflichtungen sowie Ihrer Freizeitplanung!
- Dokumentieren Sie Ihre Arbeitseinsätze, um den Überblick zu behalten!
- Beachten Sie, dass zwischen dem Arbeitsabruf und dem Arbeitsantritt ein Mindestzeitraum von vier Tagen liegen muss!
- Befassen Sie sich mit den Ausnahmen bei der Arbeit auf Abruf!
FAQs
Was passiert mit nicht abgerufener Arbeitszeit in einem Minijob auf Abruf?
In der Abruf-Vereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit fest, die der Arbeitgeber flexibel abrufen kann. Wird vereinbarte Arbeitszeit nicht abgerufen, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich dennoch bezahlen. Allerdings kann es auch eine Vereinbarung geben, die die Übertragung der nicht abgerufenen Arbeitszeit in den folgenden Abrechnungszeitraum vorsieht.
Welche Fristen gelten bei Arbeit auf Abruf?
Minijobber/innen, die sich auf Arbeit auf Abruf eingelassen haben, müssen keineswegs sofort parat stehen, wenn der Arbeitgeber nach ihnen verlangt. Dieser muss den Arbeitseinsatz mindestens vier Tage vorher ankündigen. Bei einem kurzfristigeren Arbeitsabruf ist man nicht dazu verpflichtet, zu arbeiten.
Welche Konsequenzen hat eine fehlende Abruf-Vereinbarung bei einem Minijob auf Abruf?
Wenn eine geringfügige Beschäftigung als Arbeit auf Abruf gestaltet sein soll, ist eine Abruf-Vereinbarung mit genauer Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ein Muss. Ohne eine solche Vereinbarung geht der Gesetzgeber von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aus. Selbst bei einer Bezahlung auf Mindestlohnniveau wird so die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, sodass es sich nicht mehr um einen versicherungsfreien Minijob handelt.