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Die Arbeitgeberversicherung im Minijob

Minijobs gelten als sehr simple und flexible Beschäftigungsverhältnisse. Nicht selten entsteht der Eindruck, der Arbeitgeber hätte kaum Pflichten und könnte Minijobber auf Abruf einsetzen. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn das deutsche Arbeitsrecht gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Diese können beispielsweise eine Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen. Dass dies für den Arbeitgeber belastend sein kann, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund gibt es die Arbeitgeberversicherung im Minijob. Wer mehr darüber erfahren möchte, findet nachfolgend detaillierte Informationen.

Das macht die Arbeitgeberversicherung im Minijob aus

Minijob-Arbeitgeber im gewerblichen Bereich können auf die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See vertrauen. Da auch Minijobber/innen im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung haben und zudem eine gewisse finanzielle Absicherung bei Mutterschaft erhalten können, ist man als Arbeitgeber in der Pflicht. Im Falle eines Falles hat man somit Aufwendungen, ohne die Arbeitsleistung des Minijobbers in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitgeberversicherung springt dann ein und sorgt für eine Erstattung. Auf diese Art und Weise hält sich die finanzielle Belastung in Grenzen.

Das sind die Umlagen der Arbeitgeberversicherung im Minijob

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ist die Teilnahme am Umlageverfahren. Im Zuge dessen zahlt man mit den monatlichen Abgaben zwei Umlagen. Dabei handelt es sich um die folgenden Umlagen:

  • Umlage U1

    Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen im Falle einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Umlage U2

    Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen in Zusammenhang mit dem Mutterschutz

Die Umlagen dienen als Ausgleich für Aufwendungen und schaffen die Basis für die Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberversicherung.

Checkliste: Das sind die Leistungen der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See

Als Minijob-Arbeitgeber trägt man eine gewisse Verantwortung und muss seinen Pflichten gerecht werden. Gleichzeitig sorgt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See für eine Absicherung der Arbeitgeber. Diese geht mit einem Erstattungsanspruch für bestimmte Aufwendungen einher. Das gilt für die folgenden Fälle:

  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Mutterschutzlohn im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß Mutterschutzgesetz

5 Tipps für Arbeitgeber, die eine Erstattung der Arbeitgeberversicherung in Anspruch nehmen möchten

Arbeitgeber, die auf eine Erstattung der Arbeitgeberversicherung setzen, müssen diese im Bedarfsfall beantragen. Das betreffende Verfahren wirft teilweise Fragen auf, die allerdings kein Hindernis bei der Inanspruchnahme der Leistungen sein sollten. Daher gibt es nachfolgend fünf kurze Tipps:

  • Wenden Sie sich in Bezug auf Erstattungen für Aufwendungen an die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See, denn diese ist die zuständige Ausgleichskasse!
  • Beachten Sie, dass Sie eine Erstattung bei der Arbeitgeberversicherung erst beantragen können, nachdem Sie die Lohnfortzahlung, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder den Mutterschutzlohn bereits ausgezahlt haben!
  • Nutzen Sie Ihre Buchhaltungssoftware zur Übermittlung des Erstattungsantrags!
  • Denken Sie daran, dass Sie beide Umlagen zahlen müssen, selbst wenn Sie nur männliche Minijobber beschäftigen!
  • Nutzen Sie den Umlage-Rechner der Arbeitgeberversicherung, um die Erstattung abschätzen zu können!

FAQs

Wann gibt es eine Erstattung von der Arbeitgeberversicherung bei einem Minijob?

Eine Erstattung der Arbeitgeberversicherung kann Arbeitgebern von Minijobbern sehr helfen. Sie müssen aber zunächst an den Minijobber zahlen und anschließend einen Erstattungsantrag stellen. Es ist somit wichtig zu wissen, dass der Prozess nicht automatisch in Gang gesetzt wird. Zudem ist es wissenswert, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen bestehen muss.

Wie hoch ist die Erstattung von der Arbeitgeberversicherung im Minijob?

Die Höhe des Erstattungsanspruchs aus dem Umlageverfahren ist für Arbeitgeber von großem Interesse. Diese sollten wissen, dass es Unterschiede gibt. Im Rahmen des U1-Umlageverfahrens liegt die Erstattung der Arbeitgeberversicherung bei bis zu 80 Prozent. Eine Erstattung im Rahmen des U2-Umlageverfahrens beträgt dahingegen 100 Prozent.

Wer muss am Umlageverfahren der Arbeitgeberversicherung teilnehmen?

Arbeitgeber wissen die überschaubaren und geringen Abgaben im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen sehr zu schätzen. Oftmals fragen sie sich daher, ob sie überhaupt zur Teilnahme am Umlageverfahren der Arbeitgeberversicherung verpflichtet sind. Die Umlagepflicht greift im Allgemeinen nur in Zusammenhang mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und bei nicht mehr als 30 Mitarbeitenden im Betrieb.