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Wissenswertes rund um den Minijob für Gewerbetreibende

Wissenswertes rund um den Minijob für Gewerbetreibende

Als Inhaber/in eines Gewerbebetriebes ist man typischerweise auf Personal angewiesen. Bei den Mitarbeitenden kann es sich um Festangestellte und beispielsweise auch geringfügig Beschäftigte handeln. Letztere werden auch als Minijobber/innen bezeichnet und haben eine besondere Stellung im Vergleich zu anderen Beschäftigungsverhältnissen. Gewerbetreibende, die den einen oder anderen Minijobber beschäftigen möchten, sollten sich somit eingehend mit den Besonderheiten geringfügiger Beschäftigungen auseinandersetzen.

Darum handelt es sich bei einem gewerblichen Minijob

Die Frage, worum es sich bei einem gewerblichen Minijob handelt, kommt immer wieder auf. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem klassischen Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt den gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht überschreitet. Dementsprechend ist auch von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Rede.

Weiterhin sind gewerbliche Minijobs von Minijobs im Haushalt abzugrenzen. Kennzeichnend für einen gewerblichen Minijob ist, dass die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb ausgeübt wird. Dabei kann es sich um Betriebe unterschiedlichster Art handeln.

Das sind die Vorteile von Minijobs für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende wissen Minijobs aus verschiedenen Gründen sehr zu schätzen. Zunächst ist hier die simple Administration zu nennen, denn die Abgaben werden pauschal angelegt. Darüber hinaus ist das hohe Maß an Flexibilität hervorzuheben. Insbesondere wenn die aktuelle Auftragslage schnelle Reaktionen erfordert, kann der Einsatz geringfügig Beschäftigter schnell und einfach erfolgen.

Abgaben, Steuern und Beiträge im Rahmen eines gewerblichen Minijobs

Die pauschalen Abgaben sind ein wesentliches Merkmal geringfügiger Beschäftigungen. Aus der Sicht von Minijobbern kann der Eindruck entstehen, es seien gar keine Abgaben fällig. Dem ist aber nicht so, denn als Gewerbetreibender muss man einige Abgaben und Steuern entrichten. Dabei handelt es sich um:

  • Krankenversicherung

  • Rentenversicherung

  • Pauschsteuer

  • Umlage U1 (bei Krankheit)

  • Umlage 2 (bei Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft)

  • Insolvenzumlage

Die entsprechenden Beiträge sind monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Es bedarf somit keiner Einzelüberweisungen, sondern einer monatlichen Beitragszahlung.

So funktioniert die Anmeldung eines gewerblichen Minijobs

Dass die Anmeldung gewerblicher Minijobs Pflicht ist, sollte Gewerbetreibenden bewusst sein. Mitunter kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie die Anmeldung eines Minijobbers funktioniert. Die Minijob-Zentrale macht es Arbeitgebern relativ leicht und sieht nur wenige Schritte vor. Die Anmeldung kann mit dem SV-Meldeportal oder über ein Entgeltabrechnungsprogramm erfolgen. Letzteres ist empfehlenswert, weil es nicht nur den Anmeldeprozess, sondern auch die monatliche Beitragsmeldung erleichtert. Grundsätzlich müssen nur die erforderlichen Angaben gemacht werden. Wer dann den Anweisungen folgt, kann ganz leicht die Anmeldung des gewerblichen Minijobs vornehmen.

Typische Einsatzbereiche gewerblicher Minijobber/innen

Wenn es um gewerbliche Minijobs geht, sind grundsätzlich jegliche Einsatzbereiche möglich. Jeder Gewerbebetrieb kann einen entsprechenden Personalbedarf haben und dementsprechend Jobs für Minijobber bereithalten. Nichtsdestotrotz lassen sich einige Tätigkeiten hervorheben, die hier besonders typisch sind. So kommen geringfügig Beschäftigte insbesondere in den folgenden Bereichen zum Einsatz:

  • Gastronomie

  • Produktion

  • Logistik

  • Einzelhandel

Checkliste: Diese Angaben sind bei einer Anmeldung eines Minijobbers zu machen

Dass ein gewerblicher Minijob angemeldet werden muss, steht außer Frage. Gewerbetreibende, die sich dessen bewusst sind und ihrer Pflicht nachkommen möchten, tun gut daran, sich an die Minijob-Zentrale zu wenden oder Rat bei ihrem Steuerberater zu suchen. Grundsätzlich sollte man aber wissen, welche Informationen erforderlich sind. Die folgende Checkliste liefert eine entsprechende Übersicht und fasst die Angaben zusammen:

  • Meldeart

  • Meldegrund

  • Betriebsstätte

  • Betriebsnummer

  • persönliche Angaben zum Minijobber

  • Versicherungsnummer des Minijobbers

  • Angaben zur Tätigkeit

  • Beschäftigungszeit

  • Personengruppe

  • Beitragsgruppe

5 Tipps für Gewerbetreibende, die Minijobber/innen beschäftigen

Gewerbetreibende, die die Flexibilität von Minijobs zu schätzen wissen und diese in ihr Business integrieren möchten, müssen einiges beachten. Aus diesem Grund schadet es nicht, den folgenden Tipps Beachtung zu schenken:

  • Prüfen Sie, ob für Ihren Wirtschaftsbereich eine Sofortmeldung verpflichtend ist!

  • Behalten Sie stets die Fälligkeitstermine der Beitragsnachweise und Beitragszahlungen im Blick!

  • Beachten Sie, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf!

  • Informieren Sie sich regelmäßig über relevante Gesetzesänderungen!

  • Nutzen Sie den Minijob-Manager der Minijob-Zentrale!


FAQ

  • Es gibt einige Alternativen zum Minijob, die Gewerbetreibende unbedingt in Betracht ziehen sollten.

    Gewerbetreibende können selbstverständlich nicht nur auf geringfügige Beschäftigungen zurückgreifen, wenn sie Personal benötigen. Zudem muss es auch nicht zwingend eine klassische Vollzeitbeschäftigung sein. Es gibt auch die folgenden Optionen:

    • Teilzeitbeschäftigungen
    • Outsourcing
  • Gewerbetreibende, die sich in Bezug auf Minijobs Unterstützung wünschen, haben verschiedene Optionen.

    Unternehmen, die Minijobber/innen beschäftigen, sind dazu verpflichtet, die gewerblichen Minijobs anzumelden. Insbesondere kleine Unternehmen ohne große Personalabteilung empfinden die damit verbundene Bürokratie mitunter als große Herausforderung. Sie können aber Hilfe erhalten, indem sie die Informationen der Minijob-Zentrale lesen, einen Steuerberater konsultieren und/oder eine Buchhaltungssoftware verwenden.

  • Neben dem klassischen Minijob gibt es auch noch die kurzfristige Beschäftigung, die auch als Minijob bezeichnet wird.

    Es kann zuweilen verwirrend sein, dass auch kurzfristige Beschäftigungen als Minijobs bezeichnet werden. Diese zeichnen sich nicht durch ein Entgelt aus, das den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreitet. Stattdessen handelt es sich um eine Beschäftigung, die nur von kurzer Dauer ist. Typischerweise handelt es sich dabei um saisonale Arbeit, die höchstens drei Monate oder 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert.

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Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Anlaufstelle, wenn es um geringfügige Beschäftigungen in Deutschland geht. Auf der Website findet man zu nahezu allen Themen rund um den Minijob ausführliche Informationen. Zusätzlich fungiert die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle in Bezug auf das Abgabeverfahren im Minijob. All diejenigen, die nicht nur Informationen suchen, sondern auch konkret wissen wollen, welche Abgaben anfallen, können auf den Minijob-Rechner zurückgreifen.

Darum sollten Arbeitgeber den Minijob-Rechner verwenden

All diejenigen, die die Abgaben im gewerblichen Minijob berechnen möchten, können dies mithilfe des Minijob-Rechners ganz einfach tun. Wenige Klicks genügen, um zu einem Ergebnis zu gelangen. Grundsätzlich kann man zwar auf eine Kalkulation im Vorfeld verzichten und stattdessen nur auf den Beitragsnachweis setzen, aber für die betriebliche Finanzplanung ist es vorteilhaft, bereits im Vorfeld um die anfallenden Kosten zu wissen. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Minijob-Rechner zu nutzen. Insbesondere in Anbetracht des minimalen Aufwands lohnt es sich, den Beitragsrechner auszuprobieren.

Diese Angaben braucht der Minijob-Rechner

Minijob-Arbeitgeber im Gewerbe sollten die einfache Handhabung des Minijob-Rechners zu schätzen wissen. Gleichzeitig müssen sie beachten, dass dieser nur ein korrektes Ergebnis liefern kann, wenn er über alle notwendigen Informationen verfügt. Man muss daher einige Angaben machen, um die Berechnung starten zu können. Dabei handelt es sich um die folgenden Informationen:

  • Abrechnungszeitraum
  • Höhe des gezahlten Monatsentgelts
  • Art der Krankenversicherung des Minijobbers
  • etwaige Befreiung des Minijobbers von der Rentenversicherungspflicht
  • etwaige Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
  • etwaige U1-Umlagepflicht des Betriebs
  • etwaige Befreiung von der Insolvenzgeldumlage
  • etwaige individuelle Einkommenssteuer anstelle der Pauschsteuer

Checkliste: Das berechnet der Minijob-Rechner

Dass der Minijob-Rechner einfach zu bedienen ist und einen hohen Komfort bietet, weiß vielfach zu überzeugen. Als Arbeitgeber sollte man allerdings auch wissen, was man erwarten kann. Die folgende Checkliste kann dabei behilflich sein und zeigt auf, was hier konkret berechnet wird:

  • Beitrag zur Krankenversicherung
  • Beitrag zur Rentenversicherung
  • einheitliche Pauschsteuer
  • Umlage 1
  • Umlage 2
  • Insolvenzgeldumlage

5 Tipps rund um die Verwendung des Minijob-Rechners

Wenn es darum geht, den Minijob-Rechner zu verwenden, um die anfallenden Abgaben abzuschätzen, ist die einfache Handhabung hervorzuheben. Trotzdem sollte man einiges beachten, wenn man auf diesen Online-Rechner zurückgreift. Die folgenden Tipps erweisen sich in diesem Zusammenhang als sehr hilfreich:

  • Nutzen Sie die Excel-Version, um auch ohne Internetverbindung die Abgaben kalkulieren zu können!
  • Beachten Sie, dass der Minijob-Rechner unverbindliche Vorab-Informationen liefert!
  • Denken Sie daran, dass der Minijob-Rechner nur für geringfügige Beschäftigungen im gewerblichen Bereich geeignet ist!
  • Lesen Sie die zusätzlichen Hinweise zu den einzelnen Punkten im Minijob-Rechner, indem Sie auf das kleine „i“ klicken!
  • Informieren Sie sich über die Abgaben und Steuern bei einem Minijob im gewerblichen Bereich!

FAQs

Wer profitiert von dem Minijob-Rechner?

Der Minijob-Rechner ist grundsätzlich allen von Nutzen, die sich mit den Abgaben im Rahmen einer konkreten geringfügigen Beschäftigung im gewerblichen Bereich befassen möchten. Typischerweise ist das Ergebnis vor allem für Arbeitgeber von Interesse, weil sie so die Gesamtkosten des Minijobs abschätzen können.

Wie stellt die Minijob-Zentrale den Minijob-Rechner zur Verfügung?

Auf der Website der Minijob-Zentrale findet man auch das eine oder andere Tool. Der Minijob-Rechner ist hier in besonderem Maße hervorzuheben und kommt als komfortables Online-Tool daher. Man muss lediglich die geforderten Eintragungen machen, um die Abgaben zu berechnen, die an die Minijob-Zentrale gezahlt werden müssen. Darüber hinaus stehen entsprechende Excel-Dateien zum Download bereit.

Welche Alternativen gibt es zum Minijob-Rechner?

Die Excel-Variante des Minijob-Rechners kann eine interessante Alternative zum Online-Rechner sein. Da der Minijob-Rechner aber nur im gewerblichen Bereich Anwendung finden kann, braucht es für Haushaltshilfe im Privathaushalt eine Alternative. Dabei handelt es sich um den Haushaltsscheck-Rechner, der ebenfalls von der Minijob-Zentrale als Online-Rechner bereitgestellt wird.

Die Arbeitgeberversicherung im Minijob

Minijobs gelten als sehr simple und flexible Beschäftigungsverhältnisse. Nicht selten entsteht der Eindruck, der Arbeitgeber hätte kaum Pflichten und könnte Minijobber auf Abruf einsetzen. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn das deutsche Arbeitsrecht gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Diese können beispielsweise eine Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen. Dass dies für den Arbeitgeber belastend sein kann, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund gibt es die Arbeitgeberversicherung im Minijob. Wer mehr darüber erfahren möchte, findet nachfolgend detaillierte Informationen.

Das macht die Arbeitgeberversicherung im Minijob aus

Minijob-Arbeitgeber im gewerblichen Bereich können auf die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See vertrauen. Da auch Minijobber/innen im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung haben und zudem eine gewisse finanzielle Absicherung bei Mutterschaft erhalten können, ist man als Arbeitgeber in der Pflicht. Im Falle eines Falles hat man somit Aufwendungen, ohne die Arbeitsleistung des Minijobbers in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitgeberversicherung springt dann ein und sorgt für eine Erstattung. Auf diese Art und Weise hält sich die finanzielle Belastung in Grenzen.

Das sind die Umlagen der Arbeitgeberversicherung im Minijob

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ist die Teilnahme am Umlageverfahren. Im Zuge dessen zahlt man mit den monatlichen Abgaben zwei Umlagen. Dabei handelt es sich um die folgenden Umlagen:

  • Umlage U1

    Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen im Falle einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Umlage U2

    Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen in Zusammenhang mit dem Mutterschutz

Die Umlagen dienen als Ausgleich für Aufwendungen und schaffen die Basis für die Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberversicherung.

Checkliste: Das sind die Leistungen der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See

Als Minijob-Arbeitgeber trägt man eine gewisse Verantwortung und muss seinen Pflichten gerecht werden. Gleichzeitig sorgt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See für eine Absicherung der Arbeitgeber. Diese geht mit einem Erstattungsanspruch für bestimmte Aufwendungen einher. Das gilt für die folgenden Fälle:

  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Mutterschutzlohn im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß Mutterschutzgesetz

5 Tipps für Arbeitgeber, die eine Erstattung der Arbeitgeberversicherung in Anspruch nehmen möchten

Arbeitgeber, die auf eine Erstattung der Arbeitgeberversicherung setzen, müssen diese im Bedarfsfall beantragen. Das betreffende Verfahren wirft teilweise Fragen auf, die allerdings kein Hindernis bei der Inanspruchnahme der Leistungen sein sollten. Daher gibt es nachfolgend fünf kurze Tipps:

  • Wenden Sie sich in Bezug auf Erstattungen für Aufwendungen an die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See, denn diese ist die zuständige Ausgleichskasse!
  • Beachten Sie, dass Sie eine Erstattung bei der Arbeitgeberversicherung erst beantragen können, nachdem Sie die Lohnfortzahlung, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder den Mutterschutzlohn bereits ausgezahlt haben!
  • Nutzen Sie Ihre Buchhaltungssoftware zur Übermittlung des Erstattungsantrags!
  • Denken Sie daran, dass Sie beide Umlagen zahlen müssen, selbst wenn Sie nur männliche Minijobber beschäftigen!
  • Nutzen Sie den Umlage-Rechner der Arbeitgeberversicherung, um die Erstattung abschätzen zu können!

FAQs

Wann gibt es eine Erstattung von der Arbeitgeberversicherung bei einem Minijob?

Eine Erstattung der Arbeitgeberversicherung kann Arbeitgebern von Minijobbern sehr helfen. Sie müssen aber zunächst an den Minijobber zahlen und anschließend einen Erstattungsantrag stellen. Es ist somit wichtig zu wissen, dass der Prozess nicht automatisch in Gang gesetzt wird. Zudem ist es wissenswert, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen bestehen muss.

Wie hoch ist die Erstattung von der Arbeitgeberversicherung im Minijob?

Die Höhe des Erstattungsanspruchs aus dem Umlageverfahren ist für Arbeitgeber von großem Interesse. Diese sollten wissen, dass es Unterschiede gibt. Im Rahmen des U1-Umlageverfahrens liegt die Erstattung der Arbeitgeberversicherung bei bis zu 80 Prozent. Eine Erstattung im Rahmen des U2-Umlageverfahrens beträgt dahingegen 100 Prozent.

Wer muss am Umlageverfahren der Arbeitgeberversicherung teilnehmen?

Arbeitgeber wissen die überschaubaren und geringen Abgaben im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen sehr zu schätzen. Oftmals fragen sie sich daher, ob sie überhaupt zur Teilnahme am Umlageverfahren der Arbeitgeberversicherung verpflichtet sind. Die Umlagepflicht greift im Allgemeinen nur in Zusammenhang mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und bei nicht mehr als 30 Mitarbeitenden im Betrieb.

Fristen für Minijob-Arbeitgeber

Wer Minijobber/innen beschäftigt, muss seine Arbeitgeberpflichten ernst nehmen. Daher tun Arbeitgeber gut daran, sich mit dem deutschen Arbeitsrecht auseinanderzusetzen. Darüber hinaus bietet sich eine umfassende Recherche mithilfe der Minijob-Zentrale an. Bei dieser Gelegenheit stößt man auf diverse Fristen, die man als Arbeitgeber unbedingt einhalten muss.

Die Anmeldefrist für Minijobber

Wenn es um Fristen in Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen geht, ist zunächst die Anmeldefrist zu nennen. Als Arbeitgeber muss man jeden Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden, da es sich ansonsten um Schwarzarbeit handelt. Die Anmeldung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der geringfügigen Beschäftigung erfolgen.

Übermittlungs- und Fälligkeitstermine im gewerblichen Minijob

All diejenigen, die einen Minijobber beschäftigen, müssen diesen selbstverständlich bezahlen. Außerdem sind Beiträge an die Minijob-Zentrale fällig. Hier gelten genaue Fristen, die unbedingt einzuhalten sind. Dabei sollte zudem die folgende Differenzierung vorgenommen werden:

  • Übermittlungstermin
  • Fälligkeitstermin

Checkliste: Diese Möglichkeiten zur Beitragszahlung bietet die Minijob-Zentrale

Die Zahlung der Beiträge an die Minijob-Zentrale sollte stets fristgerecht erfolgen. Der Tag der Wertstellung ist hier ausschlaggebend, weshalb man stets einen gewissen Puffer einkalkulieren sollte. Es stellt sich auch die Frage, wie man die Beiträge an die Minijob-Zentrale zahlen kann. Die folgende Checkliste nennt die Optionen, die diesbezüglich zur Verfügung stehen:

  • Lastschrift
  • Überweisung

Bei einer Überweisung muss man stets besonders darauf achten, fristgerecht zu bezahlen. Zudem darf die Angabe des richtigen Verwendungszwecks nicht fehlen. Wer dahingegen am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss nicht befürchten, die Frist zu versäumen. Zu diesem Zweck benötigt die Minijob-Zentrale jedoch ein SEPA-Basislastschriftmandat.

5 Tipps rund um den Beitragsnachweis im gewerblichen Minijob

Der Beitragsnachweis spielt im gewerblichen Minijob eine zentrale Rolle und muss monatlich erstellt und an die Minijob-Zentrale gesendet werden. Hier kommt es auf die fristgerechte Wahrung des Übermittlungstermins an. Der Beitragsnachweis gibt Auskunft über alle Abgaben, die im betreffenden Monat angefallen und abzuführen sind. Passend dazu gibt es folgend fünf kurze Tipps:

  • Nutzen Sie eine moderne Buchhaltungssoftware zur Erstellung des Beitragsnachweises!
  • Beachten Sie, dass der Beitragsnachweis für alle Minijobber gilt und die Abgaben darin als Gesamtbetrag aufgeführt werden!
  • Ziehen Sie für die Lohnbuchhaltung gegebenenfalls einen Steuerberater hinzu!
  • Informieren Sie sich auf der Website der Minijob-Zentrale über die aktuellen Übermittlungs- und Fälligkeitstermine!
  • Nutzen Sie bei gleichbleibenden Abgaben den komfortablen Dauer-Beitragsnachweis!

FAQs

Wo finden Minijob-Arbeitgeber Informationen zu den geltenden Fristen?

Wenn es um die Übermittlung des Beitragsnachweises und die Zahlung der Abgaben geht, müssen sich Minijob-Arbeitgeber stets an die aktuellen Fristen halten. Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Website eine Übersicht. Zudem stellt sie einen mobilen Kalender zur Verfügung, sodass man keine Frist aus Unwissenheit versäumen muss.

Was passiert, wenn man als Minijob-Arbeitgeber eine Frist versäumt?

Wer sich als Arbeitgeber nicht an die Fristen zur Übermittlung und Fälligkeit der Beiträge hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Eine verspätete Zahlung sorgt für einen Säumniszuschlag. Wird der Beitragsnachweis nicht fristgerecht übermittelt, erfolgt eine Beitragsschätzung durch die Minijob-Zentrale.

Welche Meldungen gibt es bei Minijobs?

Dass in Zusammenhang mit den monatlichen Beiträgen Fristen einzuhalten sind, sollte Minijob-Arbeitgebern bewusst sein. Zudem sollten sie wissen, dass es noch weitaus mehr Meldungen im Minijob gibt. Im Rahmen eines Minijobs mit Verdienstgrenze sind dies die folgenden Meldungen:

  • Anmeldung
  • Jahresmeldung
  • UV-Jahresmeldung
  • Sondermeldung
  • Unterbrechungsmeldung
  • Abmeldung

Muster-Arbeitsvertrag Minijob – 5 wichtige Fakten für Arbeitgeber

In vielen Unternehmen in Deutschland gibt es längst nicht nur Teilzeit- und Vollzeitkräfte, sondern auch geringfügig Beschäftigte. In diesem Zusammenhang ist auch von Minijobbern die Rede. Vor allem die Flexibilität von Minijobs findet bei Arbeitgebern großen Anklang. Möchten auch Sie Minijobber/innen beschäftigen? Dann sollten Sie sich eingehend mit dieser Beschäftigungsform befassen und dem Arbeitsvertrag für Minijobber/innen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Wissenswert ist zunächst, dass es sich bei einem Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Diese zeichnet sich durch eine Verdienstgrenze und ein hohes Maß an Flexibilität aus. Minijobber/innen können allerdings auch einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Diese ist auf höchstens 70 Arbeitstage pro Jahr beschränkt, kommt aber ohne gesetzliche Arbeitsentgeltgrenze daher. Als Arbeitgeber/in profitiert man zwar von der Flexibilität des Minijobs, muss aber dennoch einiges beachten. Nachfolgend finden sich die fünf wichtigsten Fakten rund um den Minijob aus Arbeitgeber-Sicht.

1. Die Verdienstgrenze im Minijob

Der typische Minijob kommt mit Verdienstgrenze daher. Wird diese überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als Minijob, was sich auf die Steuer sowie die Sozialabgaben auswirkt. Um dies zu vermeiden, sollte man als Arbeitgeber wissen, dass der maximale Verdienst für Minijobber/innen pro Monat bei aktuell 520 Euro liegt.

2. Der gesetzliche Mindestlohn im Minijob

Arbeitgeber/innen müssen nicht nur die Verdienstgrenze im Minijob beachten, sondern auch den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Dieser gilt sowohl für Teilzeit- und Vollzeitkräfte, als auch für geringfügig Beschäftigte.

3. Die Flexibilität von Minijobs

Die Flexibilität von Minijobs ist ein großer Vorteil und bewegt viele Unternehmen dazu, Minijobber/innen einzustellen. Die Arbeitszeit sowie die Arbeitsleistung sollten im Arbeitsvertrag definiert werden, um klare Verhältnisse zu schaffen. Ansonsten geht der Gesetzgeber von einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche aus.

4. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Minijob

Trotz vieler Freiheiten im Minijob gilt auch hier die gesetzliche Kündigungsfrist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt. In bestimmten Fällen kann allerdings auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang die Regelungen des Arbeitsrechts.

5. Die Absicherung in Zusammenhang mit Minijobs

Als Arbeitgeber/in sollte man wissen, dass die Rechte und Pflichten des Arbeitsrechts auch in Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigten gelten. Bezahlter Urlaub, Krankheitstage und der Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung sind hier als Absicherung für Minijobber/innen zu nennen.

Muster für einen Minijob-Arbeitsvertrag im gewerblichen Bereich

Der Abschluss eines Minijob-Arbeitsvertrags ist in der Regel eine Formalität, die für Unternehmen nicht ungewöhnlich ist. Wer aber zum ersten Mal einen Minijobber einstellt, ist möglicherweise bezüglich der arbeitsvertraglichen Anforderungen verunsichert. Ein Muster für einen Minijob-Arbeitsvertrag kann hier helfen. Daher findet sich im Folgenden ein Beispiel zur groben Orientierung:

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Zwischen

NAME UND ANSCHRIFT DES ARBEITGEBERS (Arbeitgeber)

und

NAME UND ANSCHRIFT DES ARBEITNEHMERS (Arbeitnehmer)

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX.

§ 2 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin übernimmt vor allem die folgenden Aufgaben:

XXX

§ 3 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit umfasst XX Stunden pro Woche an X Tagen zu je XX Stunden.

§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Vergütung beziehungsweise einen Stundenlohn von XXX Euro.

Die Vergütung wird am Ende des Monats fällig und auf das folgende Konto des Arbeitnehmers überwiesen:

IBAN:

Bank:

Muster für Minijob-Arbeitsverträge sollten zusätzlich auch auf die folgenden Aspekte eingehen:

  • Urlaub
  • Arbeitsverhinderung
  • Verschwiegenheitspflicht
  • weitere Beschäftigungen
  • Kündigung

Checkliste: So meldet man Minijobber richtig an

Dass die Anmeldung von Minijobbern bei der Minijob-Zentrale ein absolutes Muss ist, steht außer Frage. Als Arbeitgeber sollte man sich dessen bewusst sein und zudem die richtige Vorgehensweise wählen. Die folgende Checkliste zeigt auf, welche Angaben bei dieser Gelegenheit gemacht werden müssen:

  • Meldeart
  • Meldegrund
  • Betriebsnummer
  • Betriebsstätte
  • persönliche Angaben zum Minijobber
  • Versicherungsnummer
  • Angaben zur Tätigkeit

Checkliste: Das sind die Pflichtangaben im Minijob-Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung ist von Vorteil, da er allen Beteiligten ein hohes Maß an Sicherheit bietet. Als Arbeitgeber sollte man wissen, worauf es dabei ankommt. Unabhängig davon, ob man auf eine Vorlage zurückgreift oder nicht, dürfen die folgenden Angaben im Minijob-Arbeitsvertrag nicht fehlen:

  • Name und Adresse des Minijobbers
  • Angaben zum Unternehmen
  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Verdienst
  • Arbeitszeit
  • Art der Tätigkeit
  • Kündigung
  • Urlaub

5 Tipps für Arbeitgeber/innen, die Minijobber/innen beschäftigen möchten

Arbeitgeber/innen, die das Minijob-Modell in ihren Betrieb integrieren und Mitarbeiter/innen auf geringfügiger Basis beschäftigen möchten, sollten dies nicht unterschätzen. Aus diesem Grund gibt es nachfolgend fünf kurze Tipps:

  • Melden Sie Ihre Minijobber bei der Minijob-Zentrale an!
  • Schließen Sie mit dem Minijobber einen Arbeitsvertrag ab!
  • Denken Sie an die monatliche Meldung des Beitragsnachweises und zahlen Sie diesen pünktlich!
  • Klären Sie Ihre Minijobber über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf!
  • Beherzigen Sie auch in Zusammenhang mit einem Minijob das geltende Arbeitsrecht!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Unternehmen, die das Konzept des Minijobs zu schätzen wissen, sollten sich um einen ordentlichen Arbeitsvertrag für ihre Minijobber/innen kümmern. Zudem sollten sie unbedingt den folgenden Tipp befolgen.

Setzen Sie sich mit der Minijob-Zentrale in Verbindung!

Wer Aushilfen auf geringfügiger Basis beschäftigt, darf es nicht versäumen, diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Unabhängig von der obligatorischen Anmeldung bietet die Minijob-Zentrale auch umfassende Informationen und Hilfestellungen für Unternehmen. Arbeitgeber, die erstmals Minijobber/innen beschäftigen möchten, sollten daher unbedingt mit der Minijob-Zentrale Kontakt aufnehmen.

FAQs

Welche Vorteile bieten Minijobs für Arbeitgeber/innen?

Als Arbeitgeber/in kann man sehr von dem Modell des Minijobs profitieren. Der geringe bürokratische Aufwand ist hier zu nennen und ergibt sich aus den pauschalen Abgaben. Außerdem können Minijobber/innen flexibel eingesetzt werden, wodurch man gezielt auf die aktuelle Auftragslage eingehen kann.

Warum sollte auch bei einem Minijob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist kein Muss, sollte aber dennoch abgeschlossen werden. Das gilt nicht nur in Zusammenhang mit Vollzeitbeschäftigungen, sondern auch in Bezug auf einen Minijob. So sind die Details der geringfügigen Beschäftigung eindeutig geregelt. Der Arbeitsvertrag dient als Nachweis, sodass das etwaige Konfliktpotenzial erheblich reduziert wird.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einem Minijob?

Im Falle eines Minijobs müssen Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie Lohnsteuer zahlen. Zudem müssen sie ihre Minijobber/innen anmelden. Bezahlter Urlaub und Krankheitstage sind ebenfalls zu nennen. Trotz der Geringfügigkeit der Beschäftigung treffen den Arbeitgeber somit vielfältige Pflichten.

Welche Alternativen gibt es zu einem Minijob?

Minijobs sind in der Wirtschaft weit verbreitet und ein guter Weg, sich flexibel Arbeitskraft zu sichern. Es gibt allerdings Alternativen, die ebenfalls eine Überlegung wert sein können. Hier sind vor allem die folgenden Optionen zu nennen:

  • Outsourcing an externe Dienstleister
  • Midijob
  • Engagement von Selbständigen