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Wissenswertes rund um den Minijob für Gewerbetreibende

Als Inhaber/in eines Gewerbebetriebes ist man typischerweise auf Personal angewiesen. Bei den Mitarbeitenden kann es sich um Festangestellte und beispielsweise auch geringfügig Beschäftigte handeln. Letztere werden auch als Minijobber/innen bezeichnet und haben eine besondere Stellung im Vergleich zu anderen Beschäftigungsverhältnissen. Gewerbetreibende, die den einen oder anderen Minijobber beschäftigen möchten, sollten sich somit eingehend mit den Besonderheiten geringfügiger Beschäftigungen auseinandersetzen.

Darum handelt es sich bei einem gewerblichen Minijob

Die Frage, worum es sich bei einem gewerblichen Minijob handelt, kommt immer wieder auf. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem klassischen Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt den gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht überschreitet. Dementsprechend ist auch von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Rede.

Weiterhin sind gewerbliche Minijobs von Minijobs im Haushalt abzugrenzen. Kennzeichnend für einen gewerblichen Minijob ist, dass die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb ausgeübt wird. Dabei kann es sich um Betriebe unterschiedlichster Art handeln.

Das sind die Vorteile von Minijobs für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende wissen Minijobs aus verschiedenen Gründen sehr zu schätzen. Zunächst ist hier die simple Administration zu nennen, denn die Abgaben werden pauschal angelegt. Darüber hinaus ist das hohe Maß an Flexibilität hervorzuheben. Insbesondere wenn die aktuelle Auftragslage schnelle Reaktionen erfordert, kann der Einsatz geringfügig Beschäftigter schnell und einfach erfolgen.

Abgaben, Steuern und Beiträge im Rahmen eines gewerblichen Minijobs

Die pauschalen Abgaben sind ein wesentliches Merkmal geringfügiger Beschäftigungen. Aus der Sicht von Minijobbern kann der Eindruck entstehen, es seien gar keine Abgaben fällig. Dem ist aber nicht so, denn als Gewerbetreibender muss man einige Abgaben und Steuern entrichten. Dabei handelt es sich um:

  • Krankenversicherung

  • Rentenversicherung

  • Pauschsteuer

  • Umlage U1 (bei Krankheit)

  • Umlage 2 (bei Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft)

  • Insolvenzumlage

Die entsprechenden Beiträge sind monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Es bedarf somit keiner Einzelüberweisungen, sondern einer monatlichen Beitragszahlung.

So funktioniert die Anmeldung eines gewerblichen Minijobs

Dass die Anmeldung gewerblicher Minijobs Pflicht ist, sollte Gewerbetreibenden bewusst sein. Mitunter kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie die Anmeldung eines Minijobbers funktioniert. Die Minijob-Zentrale macht es Arbeitgebern relativ leicht und sieht nur wenige Schritte vor. Die Anmeldung kann mit dem SV-Meldeportal oder über ein Entgeltabrechnungsprogramm erfolgen. Letzteres ist empfehlenswert, weil es nicht nur den Anmeldeprozess, sondern auch die monatliche Beitragsmeldung erleichtert. Grundsätzlich müssen nur die erforderlichen Angaben gemacht werden. Wer dann den Anweisungen folgt, kann ganz leicht die Anmeldung des gewerblichen Minijobs vornehmen.

Typische Einsatzbereiche gewerblicher Minijobber/innen

Wenn es um gewerbliche Minijobs geht, sind grundsätzlich jegliche Einsatzbereiche möglich. Jeder Gewerbebetrieb kann einen entsprechenden Personalbedarf haben und dementsprechend Jobs für Minijobber bereithalten. Nichtsdestotrotz lassen sich einige Tätigkeiten hervorheben, die hier besonders typisch sind. So kommen geringfügig Beschäftigte insbesondere in den folgenden Bereichen zum Einsatz:

  • Gastronomie

  • Produktion

  • Logistik

  • Einzelhandel

Checkliste: Diese Angaben sind bei einer Anmeldung eines Minijobbers zu machen

Dass ein gewerblicher Minijob angemeldet werden muss, steht außer Frage. Gewerbetreibende, die sich dessen bewusst sind und ihrer Pflicht nachkommen möchten, tun gut daran, sich an die Minijob-Zentrale zu wenden oder Rat bei ihrem Steuerberater zu suchen. Grundsätzlich sollte man aber wissen, welche Informationen erforderlich sind. Die folgende Checkliste liefert eine entsprechende Übersicht und fasst die Angaben zusammen:

  • Meldeart

  • Meldegrund

  • Betriebsstätte

  • Betriebsnummer

  • persönliche Angaben zum Minijobber

  • Versicherungsnummer des Minijobbers

  • Angaben zur Tätigkeit

  • Beschäftigungszeit

  • Personengruppe

  • Beitragsgruppe

5 Tipps für Gewerbetreibende, die Minijobber/innen beschäftigen

Gewerbetreibende, die die Flexibilität von Minijobs zu schätzen wissen und diese in ihr Business integrieren möchten, müssen einiges beachten. Aus diesem Grund schadet es nicht, den folgenden Tipps Beachtung zu schenken:

  • Prüfen Sie, ob für Ihren Wirtschaftsbereich eine Sofortmeldung verpflichtend ist!

  • Behalten Sie stets die Fälligkeitstermine der Beitragsnachweise und Beitragszahlungen im Blick!

  • Beachten Sie, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf!

  • Informieren Sie sich regelmäßig über relevante Gesetzesänderungen!

  • Nutzen Sie den Minijob-Manager der Minijob-Zentrale!


FAQ

Es gibt einige Alternativen zum Minijob, die Gewerbetreibende unbedingt in Betracht ziehen sollten.

Gewerbetreibende können selbstverständlich nicht nur auf geringfügige Beschäftigungen zurückgreifen, wenn sie Personal benötigen. Zudem muss es auch nicht zwingend eine klassische Vollzeitbeschäftigung sein. Es gibt auch die folgenden Optionen:

  • Teilzeitbeschäftigungen
  • Outsourcing
Gewerbetreibende, die sich in Bezug auf Minijobs Unterstützung wünschen, haben verschiedene Optionen.

Unternehmen, die Minijobber/innen beschäftigen, sind dazu verpflichtet, die gewerblichen Minijobs anzumelden. Insbesondere kleine Unternehmen ohne große Personalabteilung empfinden die damit verbundene Bürokratie mitunter als große Herausforderung. Sie können aber Hilfe erhalten, indem sie die Informationen der Minijob-Zentrale lesen, einen Steuerberater konsultieren und/oder eine Buchhaltungssoftware verwenden.

Neben dem klassischen Minijob gibt es auch noch die kurzfristige Beschäftigung, die auch als Minijob bezeichnet wird.

Es kann zuweilen verwirrend sein, dass auch kurzfristige Beschäftigungen als Minijobs bezeichnet werden. Diese zeichnen sich nicht durch ein Entgelt aus, das den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreitet. Stattdessen handelt es sich um eine Beschäftigung, die nur von kurzer Dauer ist. Typischerweise handelt es sich dabei um saisonale Arbeit, die höchstens drei Monate oder 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert.