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Werkstudenten und Minijob – Wissenswertes rund um Minijobs für Werkstudierende

Dass Studierende vielfach unter Geldnot leiden und stets knapp bei Kasse sind, ist nicht nur ein Klischee, sondern oftmals Realität. Aus diesem Grund sind Förderungen sehr gefragt. Darüber hinaus widmen sich viele Studierende nebenbei einem Studentenjob, um sich etwas dazu zu verdienen. Mitunter können sie einen Job auch mit einschlägigen Erfahrungen verbinden, indem sie sich als Werkstudenten betätigen. Wenn das Geld trotzdem nicht reicht, stellt sich die Frage, wie es mit einem Minijob neben einem Werkstudentenjob aussieht. Im Folgenden erhalten Interessierte erste Informationen als Grundlage für ihre weitere Recherche.

Darum handelt es sich um einen Werkstudentenjob

Zunächst sollte geklärt werden, worum es sich bei einem Werkstudentenjob handelt. Darunter versteht man eine Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird. Studierende können versicherungsfrei mehr als 70 Tage pro Jahr arbeiten beziehungsweise über 520 Euro monatlich verdienen, ohne eine Versicherungspflicht zu begründen. Werkstudentenjobs erfordern zwar eine aktuelle Immatrikulation an einer Hochschule, bieten im Gegenzug aber deutliche Vorteile. Außerdem sammelt man so parallel zum Studium wertvolle Erfahrungen und knüpft erste Kontakte. Folglich kann ein Werkstudentenjob nicht nur der Finanzierung des Studiums dienen, sondern auch die Basis für einen erfolgreichen Berufseinstieg nach dem Studienabschluss schaffen.

Der Werkstudentenjob als Alternative zum Minijob

Für Studierende dürfte ein Werkstudentenjob eine Überlegung wert sein. Vielfach eignet er sich als bessere Alternative zu einem klassischen Minijob. Einerseits sammelt man einschlägige Erfahrungen, andererseits kann man mehr als 520 Euro verdienen, ohne der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu unterliegen. Lediglich ein Beitrag zur Rentenversicherung wird fällig.

Studierende, die auf einen Zuverdienst angewiesen sind, tun somit gut daran, nach einer passenden Werkstudententätigkeit Ausschau zu halten. So tun sie etwas für ihren Werdegang und verdienen gleichzeitig etwas Geld dazu.

Darauf kommt es bei einem Minijob neben dem Werkstudentenjob an

Werkstudenten können vielfach auf einen anderweitigen Studentenjob verzichten, da sie durch ihre Werkstudententätigkeit bereits Geld dazuverdienen. Es gibt allerdings immer wieder Fälle, in denen das Gehalt als Werkstudent nicht ausreicht. Ein zusätzlicher Minijob kann dann Abhilfe schaffen. Dass es sich um eine zusätzliche Belastung handelt, die das Studium beeinträchtigen kann und zudem viel Organisationsgeschick erfordert, liegt auf der Hand. Darüber hinaus dürfen beide Jobs zusammen keinen Umfang von mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche haben.

Checkliste: Darauf kommt es bei einer Werkstudententätigkeit an

Als Werkstudent genießt man verschiedene Vorteile, weshalb es für Studierende empfehlenswert ist, nach entsprechenden Jobs zu suchen. Wenn es um eine Werkstudententätigkeit geht, müssen aber auch verschiedene Dinge beachtet werden. Die folgende Checkliste weist auf die wesentlichen Aspekte hin:

  • Arbeitszeit
  • Verdienst
  • Vereinbarkeit mit dem Studium
  • Bezug zum Studienfach

Checkliste: Das müssen Werkstudenten mit Nebenjob beachten

Dass ein Minijob neben einer Werkstudententätigkeit ausgeübt werden kann, verschafft Studierenden die Gelegenheit, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie müssen zwar vom lockeren Studentenleben Abschied nehmen, verhindern aber auch permanente Existenzängste aufgrund von Geldmangel. Studierende, die zusätzlich zu ihrer Werkstudententätigkeit einen Minijob ins Auge fassen, sollten die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • maximale wöchentliche Arbeitszeit von insgesamt 20 Stunden
  • Vereinbarung beider Jobs mit dem Studium
  • etwaige Auswirkungen auf den BAföG-Bezug

5 Tipps für Werkstudenten mit Minijob

Studierende, die neben ihrer Werkstudententätigkeit noch einem Minijob nachgehen möchten, wissen die Versicherungsfreiheit beider Beschäftigungsarten zu schätzen. Bei zwei parallelen Jobs neben dem Studium muss man allerdings auch einiges beachten und bedenken, schließlich kann die Organisation des Alltags sehr herausfordernd sein. Passend dazu gibt es folgend fünf kurze Tipps:

  • Berücksichtigen Sie die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden!
  • Räumen Sie dem Studium oberste Priorität ein!
  • Wählen Sie Jobs, die zu Ihrem Studium und Ihren Karriereplänen passen!
  • Informieren Sie sich über Ihren Urlaubsanspruch als Werkstudent und Minijobber!
  • Informieren Sie sich über die Freigrenzen für Minijobber und Werkstudenten!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Studierende müssen in erster Linie ihr Studium meistern, ihre Studienzeit aber dennoch finanzieren. Vor allem diejenigen, die keine finanzielle Unterstützung von den Eltern erhalten können oder in Anspruch nehmen wollen, müssen für ein eigenes Einkommen sorgen. Werkstudentenjobs und Minijobs sind daher sehr gefragt. Wer sich dafür interessiert, sollte den folgenden Tipp aus unserer Redaktion beherzigen.

Lassen Sie sich rund um Werkstudentenjobs und Minijobs beraten!

Nicht nur die Organisation, sondern auch rechtliche Aspekte sowie steuerliche Belange müssen bei der Ausübung eines Minijobs neben einer Werkstudententätigkeit Beachtung finden. Eine kompetente Beratung kann Studierenden diesbezüglich sehr helfen. Das Arbeitsamt, die Minijob-Zentrale und das Studentenwerk sind lohnende Anlaufstellen in Bezug auf derartige Anliegen.

FAQs

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Werkstudentenjob und einem Minijob?

Minijobs und Werkstudentenjobs zeichnen sich gleichermaßen durch ihre Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus. Werkstudententätigkeiten haben kein festgelegtes Höchstgehalt, dürfen aber nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche betragen. Außerdem setzen sie eine Immatrikulation an einer deutschen Hochschule voraus. Im Gegensatz dazu können Minijobs grundsätzlich von jedem ausgeübt werden. Der Umfang der Arbeit ist auch nicht begrenzt, doch es gibt eine Verdienstgrenze von 520 Euro monatlich.

Kann man neben einem Werkstudentenjob noch einen Minijob haben?

Die Frage, ob man trotz Werkstudentenjob noch einen Minijob haben kann, lässt sich mit einem klaren Ja beantworten. Damit die Versicherungsfreiheit bestehen bleibt, darf die Arbeitszeit in beiden Jobs zusammen nicht 20 Stunden pro Woche überschreiten.

Wie wirkt sich ein Nebenjob neben einer Werkstudententätigkeit aus? <7h2>

Ein Minijob neben einem Werkstudentenjob sorgt für mehr Arbeitsstunden und ein höheres Einkommen. Mitunter kann das dazu führen, dass die Werkstudententätigkeit versicherungspflichtig wird. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass das Einkommen beispielsweise auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird und diesen verringert. Außerdem kann ein hohes Arbeitspensum für den Verlust des Studentenstatus sorgen. Hier ist daher Vorsicht geboten.

Welche Alternativen gibt es zu einem Minijob für Werkstudenten?

Wer einem Werkstudentenjob nachgeht und nicht mit dem Geld auskommt, kann seine Finanzen mithilfe eines Minijobs aufbessern. Alternativ kann man aber auch die Werkstudententätigkeit zu einem Midijob ausbauen. Zudem lohnt es sich, nach Förderungen, Studienkrediten und Stipendien Ausschau zu halten.

Minijob für Schüler – Wissenswertes über Nebenjobs neben der Schule

Ein Minijob ist für Schüler oftmals die erste Gelegenheit, eigenes Geld zu verdienen. Neben der Schule gehen sie der Tätigkeit nach und können so ihr Taschengeld aufstocken. Da es sich typischerweise um schulpflichtige Minderjährige handelt, gelten hier allerdings besondere Regeln. Üblicherweise ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Außerdem gibt es gesetzliche Vorschriften, die auch für Schüler im Minijob gelten. Dass hier ein gewisser Informationsbedarf besteht, steht somit außer Frage. Im Folgenden finden sich ausführliche Informationen, die sich gut als Recherchegrundlage eignen.

Darauf kommt es bei Minijobs für Schüler an

Schülerinnen und Schüler, die einen Minijob ins Auge fassen, sollten die gesetzlichen Einschränkungen beachten. Zu ihrem eigenen Schutz erlaubt der deutsche Gesetzgeber vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen nur bestimmte Tätigkeiten. Diese dürfen nur einen überschaubaren Umfang haben und zudem nicht vor oder während des Unterrichts ausgeübt werden. Darüber hinaus muss es sich um leichte Tätigkeiten handeln, von denen keinerlei Gefahr ausgeht. Auf diese Art und Weise wird der Jugendschutz gewahrt, während zugleich Kollisionen mit der Schule vermieden werden.

Diese Vorteile bietet ein Minijob für Schüler/innen

Die Frage, warum viele Schülerinnen und Schüler einem Minijob nachgehen, kommt immer wieder auf. Sie müssen noch nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und werden von den Eltern versorgt. Außerdem erhalten sie vielfach ein Taschengeld. Wenn das betreffende Budget allerdings nicht ausreicht, liegt es nahe, sich etwas dazu zu verdienen. Für Schüler erweist sich ein flexibler Minijob als perfekte Gelegenheit dazu. Darüber hinaus kann die geringfügige Beschäftigung die Entwicklung des Kindes beziehungsweise Jugendlichen positiv beeinflussen. Die Vorteile lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Möglichkeit, eigenes Geld zu verdienen
  • erste Erfahrungen in der Arbeitswelt
  • Förderung der Eigenständigkeit
  • Schulung des Verantwortungsbewusstseins

Das sind die Herausforderungen eines Minijobs neben der Schule

Die Popularität von Nebenjobs für Schüler/innen ergibt sich aus den Vorteilen. Gleichzeitig kann ein Schülerjob aber auch sehr herausfordernd sein. Die folgenden Aspekte sind hier zu nennen:

  • weniger Freizeit
  • Ablenkung von der Schule
  • teils schwierige Vereinbarkeit mit der Schule
  • zusätzlicher Druck durch die Anforderungen im Job

Checkliste: Das sind typische Minijobs für Schüler/innen

Für einen Minijob kommen unterschiedlichste Tätigkeiten in Betracht, schließlich geht es vor allem darum, dass der Verdienst die Grenze von 520 Euro nicht überschreitet. Aufgrund des Jugendschutzes gibt es bei Minijobs für Schüler allerdings noch besondere Anforderungen. Daher eignet sich längst nicht jeder Nebenjob für Schülerinnen und Schüler. Die folgende Checkliste nennt einige typische Schülerjobs zur Veranschaulichung:

  • Babysitting
  • Tierbetreuung
  • Nachhilfe
  • Zeitungszustellung
  • Auffüllen von Regalen

Checkliste: So viele Stunden dürfen Schüler/innen arbeiten

Schüler, die sich für einen Minijob interessieren, sollten nicht nur die Eigenheiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Verdienstgrenze kennen. Der deutsche Gesetzgeber schützt sie außerdem in besonderem Maße vor Überlastung. Aus diesem Grund gibt es genaue Regeln dafür, ab wann und in welchem Umfang junge Menschen arbeiten dürfen. Die folgende Checkliste bietet diesbezüglich einen Überblick:

  • Schüler/innen unter 13 Jahren

    Da Kinderarbeit in Deutschland verboten ist, dürfen Schülerinnen und Schüler unter 13 Jahren grundsätzlich nicht arbeiten. Als einzige Ausnahmen kommen therapeutische Einsätze und schulische Praktika in Betracht.

  • Schüler/innen zwischen 13 und 14 Jahren

    Schüler/innen zwischen 13 und 14 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden am Tag arbeiten. In der elterlichen Landwirtschaft sind auch bis zu drei Stunden am Tag möglich. Die Arbeitszeit muss dabei zwischen 8 und 18 Uhr liegen, darf aber weder vor noch während der Schule stattfinden.

  • Schüler/innen zwischen 15 und 17 Jahren

    Jugendliche, die noch ihre Vollzeitschulpflicht erfüllen müssen, dürfen nur sehr eingeschränkt arbeiten. Die Arbeitszeit ist typischerweise auf zwei Stunden täglich begrenzt, wobei in den Ferien auch mehr möglich ist. Ohne Vollzeitschulpflicht dürfen Jugendliche dahingegen bis zu acht Stunden am Tag zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Insgesamt darf die Wochenarbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen und muss sich auf maximal fünf Arbeitstage beschränken.

5 Tipps für Schüler/innen auf der Suche nach einem Nebenjob

Junge Menschen, die neben der Schule eigenes Geld verdienen möchten, wissen die Flexibilität sowie die Versicherungsfreiheit eines Minijobs sehr zu schätzen. Sie sollten allerdings nicht nur auf den Verdienst achten, sondern auch die folgenden Tipps beherzigen, um maximalen Nutzen aus dem Nebenjob zu ziehen:

  • Schüler sollten einen Nebenjob wählen, der zu ihren beruflichen Plänen passt!
  • Schüler sollten nicht zu jung mit einem Nebenjob starten!
  • Die schulischen Leistungen sollten auf keinen Fall unter dem Nebenjob leiden!
  • Minderjährige müssen sich um die Einwilligung ihrer Eltern kümmern!
  • Schüler sollten ihren Nebenjob freiwillig ausüben und nicht dazu gedrängt werden!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Nachmittags oder in den Ferien nutzen viele Schülerinnen und Schüler ihre Freizeit, um einem Minijob nachzugehen. So verdienen sie eigenes Geld und sammeln zudem erste berufliche Erfahrungen. Gleichzeitig sollten sie sich nicht überfordern. Dabei kann der folgende Tipp aus unserer Redaktion helfen:

Informieren Sie sich über Ihre besonderen Rechte als minderjähriger Minijobber!

Geringfügig Beschäftigte tun grundsätzlich gut daran, sich über ihre Rechte zu informieren, da sie ansonsten mitunter benachteiligt werden. Minderjährige und vollzeitschulpflichtige Schüler/innen werden zudem vom Gesetzgeber besonders geschützt und sollten die Bedingungen kennen, unter denen sie arbeiten dürfen.

FAQs

Wie viel Urlaub steht Schüler/innen mit Nebenjob zu?

Schülerinnen und Schüler mit Nebenjob haben im Vergleich zu anderen Minijobbern einen höheren Urlaubsanspruch. Grundsätzlich gelten die folgenden Urlaubsansprüche für Jugendliche:

  • unter 16 Jahre

    25 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche und 30 Tage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche

  • unter 17 Jahre

    22,5 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche und 27 Tage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche

  • unter 18 Jahre

    20,8 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche und 25 Tage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche

Im Falle eines Minijobs wird der Urlaub anteilig berechnet. Es ist allerdings festzuhalten, dass auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.

Wie viel verdienen Schüler in ihrem Minijob?

Für vollzeitschulpflichtige Schüler/innen liegt die Verdienstgrenze im Minijob ebenso wie für alle anderen geringfügigen Beschäftigten bei 520 Euro. Es ist allerdings zu beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn hier nicht greift. Dementsprechend kann der Stundenlohn sehr variieren, was sich selbstverständlich auf das Entgelt auswirkt. Pauschale Angaben zur Höhe des Verdienstes lassen sich daher nicht machen.

Wie wirkt sich der Minijob auf den Kindergeldanspruch aus?

Wenn Schüler einem Minijob nachgehen, fragen sich viele Familien, ob und inwiefern der Verdienst auf das Kindergeld angerechnet wird. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung müssen sich Eltern nicht um den Kindergeldanspruch sorgen, denn selbst bei einem Verdienst von 520 Euro im Monat bleibt der ganze Kindergeldanspruch bestehen.

Wo finden Schüler passende Nebenjobs?

Schülerinnen und Schüler können über persönliche Kontakte an einen Nebenjob kommen. Ansonsten sollten sie Aushänge beachten und auch Online-Jobbörsen nutzen. Auf diese Art und Weise können sie fündig werden.

Urlaubsanspruch im Minijob – Wissenswertes über den Urlaub als Minijobber

Dass es einen Urlaubsanspruch im Minijob gibt, ist für viele Menschen überraschend. Geringfügig Beschäftigte werden vielfach nur für die geleistete Arbeit bezahlt, sodass sie sich nicht dessen bewusst sind, dass ihnen bezahlter Urlaub zusteht. Im Folgenden wollen wir diesbezüglich für Klarheit sorgen und Interessierte mit allen relevanten Informationen versorgen.

Die rechtlichen Grundlagen für den Urlaubsanspruch im Minijob

Wenn es um bezahlten Urlaub im Minijob geht, ist es ratsam, zunächst die Rechtslage zu analysieren. Maßgebend ist hier das Bundesurlaubsgesetz, das für geringfügige Beschäftigte ebenso wie für alle anderen Angestellten gilt. Hier greift der Grundsatz der Gleichbehandlung. §3 BurlG definiert einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, geht dabei allerdings von einer 6-Tage-Woche aus. Im Falle eines Minijobs besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch.

Das passiert mit Resturlaub im Minijob

Der Urlaubsanspruch im Minijob wird vielfach zunächst nicht wahrgenommen, verfällt aber auch nicht einfach. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter auf die verfügbaren Urlaubstage hinweisen. Wer diese nicht nimmt, kann sie sich gegebenenfalls auszahlen lassen. Kommt es zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Auszahlung des Resturlaubs die Regel. Falls der Minijobber verstirbt, verfällt der Resturlaub ebenfalls nicht. Stattdessen kann es zu einer Auszahlung an die Erben kommen.

So wirkt sich der Urlaub im Minijob auf den Verdienst aus

Als Minijobber/in kann man selbstverständlich Urlaub nehmen und so etwas Abstand vom Alltag gewinnen. Da das Entgelt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung typischerweise auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird, gehen viele Menschen davon aus, dass sie nicht bezahlt werden und somit aufgrund des Urlaubs weniger verdienen. Durch den Anspruch auf bezahlten Urlaub ist das jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber muss somit den Verdienst weiterzahlen.

Checkliste: Diese Urlaubsformen gibt es im Minijob

Minijobber/innen sollten in Zusammenhang mit ihren Urlaubsansprüchen bedenken, dass zwischen den beiden folgenden Urlaubsformen unterschieden werden muss:

  • bezahlter Urlaub
  • unbezahlter Urlaub

Unabhängig von dem bestehenden Urlaubsanspruch kann man gegebenenfalls weitere Urlaubstage nehmen. Diese werden allerdings vom Arbeitgeber nicht bezahlt, sodass sich zusätzlicher Urlaub verringernd auf das Arbeitsentgelt auswirkt.

Checkliste: So wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet

Die Berechnung des Urlaubs im Minijob ist für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei ist die Berechnung längst nicht so kompliziert, wie dies vielfach den Anschein hat. Die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche ist hier ausschlaggebend. Mithilfe der Formel

Anzahl der wöchentlichen Arbeitstag x 24 : 6

werden die individuellen Urlaubstage des Minijobbers berechnet. Die Berechnung basiert auf den folgenden Annahmen des Bundesurlaubsgesetzes:

  • 6-Tage-Woche
  • 24 Urlaubstage

Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung gibt es keine sechs Arbeitstage pro Woche, sodass der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub von 24 Tagen nur anteilig geltend gemacht werden kann. Durch die genannte Formel wird dies bewerkstelligt.

5 Tipps rund um den Urlaub im Minijob

Dass auch Menschen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, ist nicht so bekannt, aber Tatsache. Es besteht in diesem Zusammenhang allerdings eine gewisse Verunsicherung. Geringfügig Beschäftigte sollten sich nicht nur eingehend mit dem Thema befassen, sondern auch die folgenden Tipps beherzigen:

  • Machen Sie sich bewusst, dass Sie auch als Minijobber einen Anspruch auf Urlaub haben!
  • Bedenken Sie, dass der Urlaubsanspruch im Minijob stets individuell berechnet werden muss!
  • Kontrollieren Sie gegebenenfalls Ihren vom Arbeitgeber berechneten Urlaubsanspruch!
  • Ziehen Sie unbezahlten Urlaub in Betracht, wenn die bezahlten Urlaubstage nicht ausreichen!
  • Denken Sie bei Bedarf darüber nach, sich Ihren Urlaub auszahlen zu lassen!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Wenn es um den Urlaub im Minijob geht, sind viele Menschen verunsichert oder kennen ihre Rechte nicht. Auch auf der Seite der Arbeitgeber gibt es mitunter falsche Annahmen. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich eingehend zu informieren. Dabei empfiehlt es sich, den folgenden Tipp aus unserer Redaktion zu befolgen.

Informieren Sie sich über die Minijob-Zentrale über den Urlaubsanspruch im Minijob!

Wenn es um Informationen rund um geringfügige Beschäftigungen geht, ist die Minijob-Zentrale stets die richtige Adresse. Ausführliche Broschüren sowie individuelle Beratungsangebote sorgen für Klarheit unter anderem auch in Sachen Urlaub.

Wie kann man als Minijobber Urlaub nehmen?

Geringfügig Beschäftigte befinden sich in einer speziellen Situation, denn ihr Arbeitspensum ist deutlich geringer als das der anderen Mitarbeitenden. Dennoch haben sie einen Urlaubsanspruch und können diesen geltend machen. Dazu sollten sie mit ihrem Arbeitgeber sprechen und ihre terminlichen Wünsche äußern. Dabei ist es wichtig, dass man seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub kennt und auch als Minijobber geltend macht.

FAQs

Welche Auswirkungen kann ein längerer Urlaub auf die geringfügige Beschäftigung haben?

Minijobber, die einen längeren Urlaub planen, kommen mit den geringen Urlaubsansprüchen der geringfügigen Beschäftigung vielfach nicht aus. Unbezahlter Urlaub kann hier Abhilfe schaffen und für die gewünschten Freiräume sorgen. Abgesehen davon, dass dies mit finanziellen Einbußen einhergeht, ist auch zu beachten, dass eine längere Abwesenheit des Minijobbers den Arbeitgeber mitunter zu einer Abmeldung zwingt. Das ist der Fall, wenn der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat dauert.

Wann kann man sich den Urlaub als Minijobber auszahlen lassen?

Minijobber/innen haben mitunter die Möglichkeit, sich ihren Urlaub auszahlen zu lassen. Dies kommt typischerweise nach der Kündigung in Betracht, wenn noch Resturlaub besteht. So muss man diesen nicht zwingend nehmen, sondern kann auch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung setzen. Auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Auszahlung erfolgen. Diese sorgt allerdings für ein höheres Entgelt, wodurch mitunter die Verdienstgrenze überschritten wird. Dessen sollte man sich bewusst sein.

Wie wirken sich Feiertage auf den Verdienst im Minijob aus?

Es kommt immer wieder vor, dass Minijobber frei haben, weil ihr Arbeitstag auf einen Feiertag fällt. So mancher Chef erwartet dann, dass der Minijobber vor- oder nacharbeitet. Das ist allerdings nicht korrekt, denn auch an einem arbeitsfreien Feiertag haben Minijobber einen Anspruch auf Bezahlung.

Kündigungsfrist im Minijob – Wissenswertes über die Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung kann ebenso wie jedes andere Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Die Kündigung kann dabei sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Insbesondere in Zusammenhang mit einem Minijob wirft die Kündigungsfrist Fragen auf. Außerdem ist auch der Kündigungsschutz im Minijob ein wichtiges Thema. Dass hier ein erheblicher Informationsbedarf besteht, liegt folglich auf der Hand. Hier erfahren Interessierte Wissenswertes über den Kündigungsschutz sowie die Kündigungsfristen in Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung.

Der Kündigungsschutz für Minijobberinnen und Minijobber

Minijobber/innen haben zuweilen den Eindruck, sie seien Arbeitnehmer/innen zweiter Klasse, doch dem ist in keiner Weise so. Dank des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden sie ebenso wie andere Arbeitnehmer/innen behandelt. Das zeigt sich unter anderem anhand des allgemeinen Kündigungsschutzes. Arbeitgeber können auch geringfügig Beschäftigten nicht einfach so kündigen. Es gelten gewisse Fristen und auch Voraussetzungen. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Kündigungsschutz im Minijob ist somit sehr sinnvoll.

Der Kündigungsschutz bei einem gewerblichen Minijob

Wer einem gewerblichen Minijob nachgeht, sollte wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt und der betreffende Minijobber seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet hat.

Der Kündigungsschutz bei einem Minijob im Privathaushalt

Auch Minijobber/innen in privaten Haushalten profitieren von einem Kündigungsschutz, wobei das Kündigungsschutzgesetz hier keine Anwendung findet. Stattdessen greifen die Regelungen des BGB, wie zum Beispiel der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Die Kündigungsfristen im Minijob

Fristlose Kündigungen sind zwar auch im Minijob möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es greift stattdessen die grundlegende Kündigungsfrist von vier Wochen. Wenn es sich bei dem Minijobber um einen langfristigen Mitarbeiter handelt, erhöht sich die Kündigungsfrist. Dauerte der Minijob im Gewerbe beispielsweise fünf Jahre, besteht eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren, ist dahingegen eine Kündigungsfrist von sieben Monaten vorgesehen.

Checkliste: Das sind die rechtlichen Grundlagen für den Kündigungsschutz im Minijob

Dass Minijobber/innen einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht schutzlos ausgeliefert sind, ergibt sich aus dem Kündigungsschutz. Dieser basiert auf verschiedenen Gesetzen, was zu einer teilweise komplexen Rechtslage führt. Die relevanten Gesetze lassen sich zunächst folgendermaßen zusammenfassen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Neuntes Sozialgesetzbuch

Checkliste: Diese Minijobber/innen genießen einen besonderen Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz kommt allen geringfügigen Beschäftigten gleichermaßen zugute. Der deutsche Gesetzgeber definiert allerdings einige Personengruppen als besonders schutzbedürftig. Der besondere Kündigungsschutz gilt insbesondere für:

  • Menschen mit Behinderung
  • werdende Mütter
  • Personen in Elternzeit

5 Tipps für Minijobber/innen, die die Kündigung erhalten haben

Wer sich als Minijobber/in etwas dazuverdient, ist vielfach auf das zusätzliche Einkommen angewiesen. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers kann sich daher sehr negativ auf die finanzielle Situation auswirken. Betroffene sollten allerdings nicht in Panik geraten, sondern besonnen handeln. Die folgenden Tipps können dabei sehr hilfreich sein:

  • Kontrollieren Sie die Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist!
  • Lassen Sie sich etwaigen Resturlaub auszahlen!
  • Fordern Sie ein Arbeitszeugnis an!
  • Konsultieren Sie gegebenenfalls einen Anwalt, um die Rechtswirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen!
  • Denken Sie gegebenenfalls über eine Kündigungsschutzklage nach!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Wer als Arbeitnehmer/in kündigen möchte, ist vielfach verunsichert. Einerseits handelt es sich um eine weitreichende Entscheidung, andererseits wirft das Wie vielfach Fragen auf. Die Umsetzung betreffend erhalten Minijobber/innen nachfolgend einen wertvollen Tipp aus unserer Redaktion für ihre Kündigung.

Verwenden Sie eine Vorlage für Ihre Kündigung im Minijob!

Minijobber/innen, die ihre geringfügige Beschäftigung aufgeben möchten, müssen schriftlich kündigen. Dabei empfiehlt es sich, Muster und Vorlagen zu verwenden. Diese enthalten passende Formulierungen und lassen sich leicht anpassen. Dadurch kann man die Kündigung in Eigenregie bewerkstelligen.

Wie wird die Kündigungsfrist im Minijob berechnet?

Die grundlegende Kündigungsfrist beträgt auch für Minijobber/innen stets vier Wochen. Im Falle einer langen Betriebszugehörigkeit muss der Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist wahren. Es kommt somit nicht darauf an, dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung handelte, die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend.

FAQs

Welche Form muss eine Kündigung im Minijob haben?

Die Kündigung eines Minijobs muss ebenso wie bei anderen Arbeitsverhältnissen stets schriftlich erfolgen. Das ergibt sich aus § 623 BGB. Demnach ist eine elektronische Form, wie zum Beispiel per SMS oder E-Mail, ausgeschlossen.

Wann ist eine fristlose Kündigung bei einem Minijob möglich?

Obwohl eine rechtswirksame Kündigung eigentlich nur unter Wahrung der jeweiligen Kündigungsfrist erfolgen kann, gibt es Ausnahmen, sodass eine fristlose Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Ein Minijob bildet hier keine Ausnahme. Wenn Umstände bestehen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen, kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Mobbing, Diebstahl oder auch gravierende Pflichtverletzungen sind hier als typische Gründe zu nennen.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Arbeitnehmer/innen sollten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets auf ein Arbeitszeugnis bestehen. So vermeiden sie nicht nur Lücken im Lebenslauf, sondern erhalten auch einen Nachweis der ausgeübten Tätigkeit. Als Minijobber denkt man oftmals gar nicht an ein Arbeitszeugnis, kann dieses aber verlangen. So muss man an den Arbeitgeber herantreten und diesen um ein Arbeitszeugnis bitten. Dieser muss dann ein solches ausstellen.

Minijob Regeln – diese Regeln gelten für geringfügige Beschäftigungen

Minijobs spielen in der Arbeitswelt in Deutschland eine wichtige Rolle, obgleich es sich lediglich um geringfügige Beschäftigungen handelt. Viele Unternehmen wissen die einfache Handhabung dieser Beschäftigungsverhältnisse sehr zu schätzen. Gleichzeitig nutzen Arbeitnehmer den Minijob, um sich etwas dazu zu verdienen. In vielen Fällen ergibt sich somit eine Win-Win-Situation. Dabei ist es allerdings wichtig, dass alle Beteiligten die geltenden Regeln für Minijobs kennen. Im Folgenden gehen wir auf einige wesentliche Aspekte ein und versorgen Interessierte mit Wissenswertem rund um den Minijob.

Regelungen für Minijobs

Ein großer Teil aller Minijobs kommt als geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich daher. In diesem Zusammenhang ist auch von einem 520-Euro-Job die Rede, denn die gesetzlich definierte Verdienstgrenze liegt aktuell bei 520 Euro monatlich. In zwei Kalendermonaten darf diese Grenze zwar überschritten werden, das Entgelt darf aber nie mehr als 1.040 Euro betragen.

Im Gegensatz zu anderen Arbeitsverhältnissen sind Minijobs nicht versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber führt für solche sozialversicherungsfreien Minijobs lediglich Pauschbeträge ab.

Besondere Regeln für kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen werden ebenso wie geringfügig entlohnte Beschäftigungen vielfach als Minijobs bezeichnet. Sie sind aber zu unterscheiden und kommen teilweise mit eigenen Regeln daher. Die Höhe des Entgelts ist nicht entscheidend, sondern die Dauer der Beschäftigung. Es handelt sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn diese im Jahr höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Tage dauert. Dies ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.

Regelungen bei mehreren Minijobs

Grundsätzlich steht es Minijobbern frei, ob sie mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen. Damit keine Sozialversicherungspflicht entsteht, dürfen die Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt nicht mehr als 520 Euro Monatsverdienst einbringen. Diejenigen, die neben dem Hauptjob einen Minijob haben, müssen wissen, dass sie nebenbei nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfen. Außerdem müssen sie dies ihrem Hauptarbeitgeber mitteilen.

Checkliste: Hier finden sich die Rechtsgrundlagen für Minijobs

Wenn es um Minijobs geht, sollten die betreffenden Regeln stets Beachtung finden. All diejenigen, die sich eingehend mit der Thematik befassen möchten, sollten sich den Rechtsgrundlagen widmen. Im Folgenden findet sich eine Übersicht über die relevanten Rechtsquellen:

  • Viertes Sozialgesetzbuch
  • Mindestlohngesetz
  • Arbeitszeitgesetz
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Bundesurlaubsgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch

Im Vierten Sozialgesetzbuch ist der Minijob geregelt. Gleichzeitig finden hier aber die diversen Regelungen des deutschen Arbeitsrechts Anwendung. Aus diesem Grund sind verschiedene Gesetze für Minijobber/innen relevant.

Checkliste: Diese Arbeitsrechte gelten auch für geringfügige Beschäftigungen

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gilt das Arbeitsrecht nicht nur für Arbeitnehmer in klassischen Arbeitsverhältnissen, sondern auch für Minijobber/innen. Die Besonderheiten einer geringfügigen Beschäftigung stehen dem in keiner Weise im Wege. Wenn es um das Arbeitsrecht im Minijob geht, sind insbesondere die folgenden Aspekte hervorzuheben:

  • Kündigungsschutz
  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung
  • Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
  • gesetzliche Unfallversicherung

5 Tipps für Minijobber/innen, die ihre Rechte und Pflichten kennen möchten

Als Minijobber/in sollte man sich ganz besonders mit seinen Rechten und Pflichten befassen. Nur so kann man die Tragweite der geringfügigen Beschäftigung erkennen und einer etwaigen Benachteiligung entgehen. Passend dazu gibt es folgend fünf kurze Tipps:

  • Lesen Sie sich den Arbeitsvertrag für den Minijob aufmerksam durch!
  • Recherchieren Sie Ihre Arbeitsrechte als Minijobber/in!
  • Beachten Sie die besonderen Regeln für geringfüge Beschäftigungen!
  • Hinterfragen Sie, ob Ihnen ein besonderer Schutz zusteht, beispielsweise als Schwerbehinderter!
  • Holen Sie sich gegebenenfalls rechtlichen Beistand!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Geringfügige Beschäftigungen werden vielfach nicht so ernst genommen, da sie schließlich nur geringfügig sind. Dass auch hier Regeln existieren, die einzuhalten sind, darf jedoch nicht vergessen werden. Passend dazu gibt es nachfolgend einen wertvollen Tipp aus unserer Redaktion.

Lassen Sie sich rund um die Regeln des Minijobs beraten!

Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber tun gut daran, eine Beratung rund um die Rechte und Pflichten in Bezug auf einen Minijob in Anspruch zu nehmen. Eine Anwaltskanzlei ist hier stets eine gute Anlaufstelle. Ansonsten erfährt man über die Minijob-Zentrale alles, was man wissen muss.

FAQs

Was kann man tun, wenn man als Minijobber benachteiligt wird?

Obwohl Minijobber/innen über umfassende Rechte verfügen, werden sie im Arbeitsalltag nicht selten benachteiligt. In einem solchen Fall sollte man gegebenenfalls einen Anwalt konsultieren und so sein Recht durchsetzen.

Welche Pflichten hat ein Minijobber?

Minijobber haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So müssen sie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen und beispielsweise bei einer Kündigung die Kündigungsfrist wahren. Es ist wichtig, dass sich geringfügig Beschäftigte dessen bewusst sind, dass sie in der Pflicht sind und den Minijob daher ernst nehmen sollten.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber in Bezug auf Minijobs?

Nicht nur Minijobber, sondern auch ihre Arbeitgeber haben einige Pflichten. Besonders hervorzuheben ist hier die Anmeldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. Zudem muss man die monatlichen Meldungen fristgerecht abgeben und den Minijobber pünktlich bezahlen.

Welche Rechte hat man als Minijobber?

Die Frage, welche Rechte man als Minijobber hat, kommt immer wieder auf. Obwohl geringfügig Beschäftigte vielfach als Aushilfen mit weniger Rechten betrachtet und behandelt werden, gilt das Arbeitsrecht in all seinen Facetten für alle.

Minijob und Sozialversicherung – Wissenswertes rund um die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten von Minijobs

Minijobs unterscheiden sich von klassischen Beschäftigungsverhältnissen in Teilzeit oder Vollzeit. Der geringe Umfang der Tätigkeit sowie die Begrenzung des monatlichen Entgelts auf höchstens 520 Euro sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Darüber hinaus ist auch die Sozialversicherung ein großes Thema, wenn es um Minijobs geht. In der Regel fragen sich Arbeitnehmer/innen, was vom Brutto übrigbleibt. Im Falle eines Minijobs spielen Steuern und Sozialabgaben jedoch eine zu vernachlässigende Rolle, sodass Brutto mehr oder weniger gleich Netto ist. Um dies zu verstehen und die daraus resultierenden Konsequenzen nachzuvollziehen, sollte man sich mit der Sozialversicherung bei einem Minijob befassen. Im Folgenden soll es genau darum gehen, sodass sich Minijobber einen umfassenden Eindruck verschaffen können.

Die Besonderheiten des Minijobs in Bezug auf die Sozialversicherung

Minijobs zeichnen sich durch ihre Einfachheit und Flexibilität aus. Dafür sorgt unter anderem die Versicherungsfreiheit solcher geringfügiger Beschäftigungen. Diese bezieht sich auf die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Weiterhin besteht auch keine Pflegeversicherungspflicht. Erwähnenswert ist außerdem, dass sich geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Die weitreichende Versicherungsfreiheit von Minijobs bezieht sich allerdings nicht auf die Unfallversicherung. Somit sind Minijobber unfallversichert.

Das sind die Vorteile der Versicherungsfreiheit von Minijobs

Die umfassende Versicherungsfreiheit von Minijobs kann gleich mehrfach punkten. Insbesondere der Umstand, dass sich die Abgaben so auf ein Minimum beschränken, kommt den Arbeitnehmern sehr zugute. Auf diese Art und Weise kann sich ein Minijob als sehr lohnend erweisen. Arbeitgeber wissen die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung für ihre Minijobber ebenfalls sehr zu schätzen, denn dadurch wird die Buchhaltung maßgeblich entlastet. Weiterhin halten sich die Personalkosten dadurch in Grenzen.

Darin bestehen die Nachteile versicherungsfreier Minijobs

Obwohl die Versicherungsfreiheit immer wieder als großer Vorteil von geringfügigen Beschäftigungen genannt wird, ist sie auch kritisch zu sehen. Der Arbeitgeber zahlt zwar pauschale Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Minijobber sind dadurch aber trotzdem nicht krankenversichert. Wer sich außerdem von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, um die Abgaben zu minimieren, erwirbt keine zusätzlichen Rentenansprüche. Somit gibt es keine wirkliche Absicherung für Minijobber/innen.

Checkliste: Diese Abgaben und Steuern fallen bei einem gewerblichen Minijob an

Unternehmen, die den einen oder anderen gewerblichen Minijob anbieten, müssen sich mit den Formalitäten befassen und vor allem mit der Minijob-Zentrale auseinandersetzen. Über diese melden sie die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung. Nachfolgend findet sich eine Übersicht über die Abgaben und Steuern, die der Arbeitgeber bei einem Minijob abzuführen hat:

  • Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
  • Pauschsteuer
  • Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit des Minijobbers)
  • Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft des Minijobbers)
  • Umlage für den Insolvenzfall
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Checkliste: Das sind die Abgaben und Steuern bei einem Minijob im Haushalt

Ein Minijob im Haushalt ist sehr einfach gehalten, sodass auch Laien als Arbeitgeber auftreten können. Die Minijob-Zentrale ist hier stets die erste Anlaufstelle und liefert alle relevanten Informationen. Für alle, die sich einen ersten Überblick verschaffen möchten, kann auch die folgende Checkliste hilfreich sein. Die Abgaben, die Arbeitgeber eines haushaltsnahen Minijobbers zu zahlen haben, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
  • Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit der Haushaltshilfe)
  • Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft der Haushaltshilfe)
  • Pauschsteuer

5 Tipps zur Vorsorge für Minijobber

Im Rahmen eines klassischen Arbeitsverhältnisses kommen Arbeitnehmer/innen in den Genuss verschiedener Vorsorgeleistungen. Dafür sorgt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Der Minijob zeigt jedoch, dass es auch Ausnahmen von der Regel gibt. Damit die Vorsorge und Absicherung trotz der Versicherungsfreiheit gelingen, gibt es nachfolgend fünf kurze Tipps:

  • Zahlen Sie freiwillig in die Rentenversicherung ein!
  • Kümmern Sie sich eigenständig um eine Krankenversicherung!
  • Sorgen Sie privat vor, indem Sie beispielsweise Zusatzversicherungen abschließen!
  • Machen Sie auch als Minijobber Ihre Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend!
  • Gehen Sie als Rentner/in einem Minijob nach, um Ihr Einkommen aufzubessern!

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Wenn es um sozialversicherungsrechtliche Belange in Bezug auf einen Minijob geht, sind viele Menschen zunächst verunsichert. Arbeitgeber erhalten bei der Minijobzentrale oder beispielsweise auch bei der IHK weiterführende Informationen. Als Minijobber kann man sich ebenfalls an die Minijob-Zentrale wenden. Zudem lohnt es sich, eigenständig zu recherchieren. Unser Minijob-Ratgeber kann eine große Stütze sein. Zudem gibt es noch den folgenden Tipp aus unserer Redaktion.

Zahlen Sie als Minijobber den Eigenbetrag zur Rentenversicherung!

Minijobber/innen können sich zwar von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sodass sie keinen Eigenanteil zahlen müssen, doch das ist vielfach nicht sinnvoll. Geringfügig Beschäftigte sollten bedenken, dass sie zusätzliche Rentenansprüche durch die Einzahlungen erwerben. Darüber hinaus steigern sie ihre Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

FAQs

Wo kann man sich über die Sozialversicherung im Minijob informieren?

Informationen rund um geringfügige Beschäftigungen findet man vielfach im Internet. Zudem kann man auch bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter vorstellig werden und sich beraten lassen. Die erste Adresse ist jedoch stets die Minijob-Zentrale. Diese bietet umfassende Informationen und ist außerdem auch für die Sozialversicherung im Minijob zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten hier somit alle relevanten Informationen aus erster Hand.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge bei einem Minijob?

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei einem Minijob variieren, denn es spielt eine Rolle, ob es sich um einen gewerblichen Minijob oder einen Minijob im Haushalt handelt. Darüber hinaus kann es hin und wieder Anpassungen bezüglich der Beitragssätze geben. Aus diesem Grund sollte man stets aktuell recherchieren und die neuesten Zahlen der Minijob-Zentrale kennen.

Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus bei einem Minijob?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer/innen zwar durch ihre Arbeit krankenversichert, auf Minijobber trifft dies jedoch nicht zu. Aufgrund der Versicherungsfreiheit von Minijobs geht eine geringfügige Beschäftigung mit keiner Krankenversicherung einher. Dementsprechend muss man sich eigenständig um eine Krankenversicherung kümmern. Die Krankenkasse und das Arbeitsamt können diesbezüglich lohnende Anlaufstellen sein.

Welche Beiträge muss man als Minijobber/in selbst bezahlen?

Die im Rahmen eines Minijobs anfallenden Abgaben werden grundsätzlich vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Als geringfügig Beschäftigter muss man lediglich den Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung selbst bezahlen. Optional kann man sich davon jedoch befreien lassen und somit keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.